Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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324. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1900, 
betr. Aufbringung eines kirchlichen Pensionszuschusses. 
II. Den Großherzoglichen Aemtern wird ferner mit dem Bemerken, 
daß die im & 8 der Pensionierungs-Verordnung vorgesehene amtliche 
Untersuchung und Feststellung nach Benehmen mit dem zuständigen Pastor 
und nach Anhörung des in den Ruhestand zu versetzenden Lehrers zu 
erfolgen hat, bezüglich der im § 4 letzter Absatz und im § 9 Aksatz 3 
enthaltenen Bestimmungen über Gewährung und Aufbringung eines 
kirchlichen Pensionszuschusses folgendes eröffnet: 
Handelt es sich um die Pensionierung eines schulhaltenden 
Küsters oder Organisten wegen beider von ihm bekleideter Aemter, 
so soll die Aufbringung des Pensionszuschusses aus kirchlichen 
Mitteln im Wege der Verhandlung mit Patronat und Einge- 
pfarrten — vorbehältlich der Zustimmung des Oberkirchenrats, 
falls die Zahlung aus dem Aerar erfolgen soll — festgestellt 
werden. 
Die Großherzoglichen Aemter haben daher in solchen Fällen neben 
der im § 8 vorgesehenen Untersuchung und Feststellung gleichzeitig über 
die Aufbringung des kirchlichen Pensionszuschusses mit den Eingepfarrten 
zu verhandeln und bei Einreichung der Akten über das Ergebnis der 
Verhandlung an dos unterzeichnete Ministerium zu berichten. Bei solchen 
Verhandlungen ist davon auszugehen, daß der kirchliche Pensionsanteil 
aus dem vermögenden Aerar der Kirche, an welcher der in den Ruhestand 
zu versetzende Schullehrer das Kirchenamt bekleidet, zu zahlen ist, und 
daß, soweit das Aerar unvermögend ist, Patronat und Eingepfarrte je 
die Hälfte des Pensionsanteiles bezw. des Fehlbetrages, die Eingepfarrten 
aber die auf sie entfallende Hälfte nach Beichtkinderzahl übernehmen. 
Anlage zum Rundschreiben. 
Das Finanzministerium und die Oberste Verwaltungsbehörde des. 
Großherzoglichen Haushalts sind dahin übereingekommen, daß bei Auf- 
bringung des kirchlichen Pensionszuschusses für schulhaltende Küster beim 
Unvermögen des Aerars die jedesmalige Patronatskasse die sämtlichen 
auf das eingepfarrte Domanium entfallende Parochialbeiträge zu 
übernehmen hat, daß also von einer Verteilung der auf die einzelnen 
Domanial-Ortschaften entfallenden Beiträge zum kirchlichen Pensions- 
anteile der Küster auf die Gemeindemitglieder abzusehen ist. 
325. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. August 1900, 
betr. Pensionierungsanträge. 
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch aufgefordert, die 
Domaniallandschullehrer ihrer Bezirke in geeigneter Weise darauf hinzu- 
weisen, daß Pensionierungsanträge auf Grund der Verordnung vom 
1. Mai d. J., betr. die Pensionierung der Domaniallandschullehrer
	        
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