Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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landschullehrer, mit den vorstehenden Abänderungen sinngemäße An- 
wendung; an Stelle des Artikels 1 dieser Verordnung gelten jedoch die 
bezüglichen Bestimmungen im § 22 der Verordnung vom 30. Oktober 
1908, betreffend das Diensteinkommen und die Pensionierung der semi- 
naristisch gebildeten Lehrer pp. an den Volks= und Bürgerschulen der 
Flecken im Domanium (Rbl. 1908 Nr. 33). (Vgl. Nr. 283). 
Artikel IV. 
Diese Verordnung tritt zugleich mit der Verordnung, betreffend 
das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den Domanial- 
landschulen, vom 28. April d. Is. (Rbl. 1911 Nr. 20) für die vom 
1. Juli d. Is. ab erfolgenden Pensionierungen in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
VIII. Gnadenquartale. Witwenkasse. 
327. Allerhöchstes Reskript vom 1. Juni 1803, betr. Gnaden-Onartal 
der Küster und Lehrer. 
Eine Küster= und Schulmeisters-Witwe, deren Mann auf Michaelis 
verstorben ist, die aber alsdann nicht abzieht, sondern noch bis Ostern die 
Gnadenzeit genießt, und die folglich die Gartenfrüchte des vergangenen 
Herbstes vollständig genossen hat, kann an die Gartenfrüchte des folgenden 
Herbstes, wenn der neue Küster und Schulmeister den Garten selbst bestellt 
hat, überall keinen Anspruch machen, wenn sie auch einen Teil der 
Bestellungs= und Staatskosten vergüten wollte und ist der § 8 der 
Konstitution vom 12. Juni 1784 dem entgegen nicht zu mißdeuten. 
(Vgl. Nr. 300). 
328. Reskript vom 24. April 1841, betr. Absendung eines Assistenten. 
Die Regierung bestimmte in einem Reskripte vom 24. April 1841 
Folgendes: daß bei Anzeigen von der Vakanz einer Landschulstelle von 
der Regierung sofort die Absendung eines Assistenten verfügt werde, daher 
es erforderlich sei, in Fällen, in welchen die Verwaltung einer vakanten 
Schulstelle durch einen Assistenten untunlich sei, die, durch hinreichende 
Gründe bewährte Anzeige solches Verhältnisses bei Meldung der Vakanz 
sofort zu machen, wobei notwendig die genügende Verwaltung der be- 
meldeten Stelle während der Vakanz dargelegt werden muß. 
329. Reskript der Landesregierung vom 5. April 1845, betr. Gehalts- 
zahlung. 
Der Kammer wird hierdurch eröffnet, daß bei dem Absterben eines 
zweiten Schullehrers im Domanium das ganze Gehalt des Sterbequartals
	        
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