Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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zur Deckung der Ausgaben bestimmten Mittel nicht vollständig ausreichen, 
ein außerordentlicher, dem Bedürfnis entsprechender, in jedem Jahr und 
für dasselbe besonders festzustellender Zuschuß gewährt werden. 
5 5. Außerordentliche Hebungen. 
Das Witwen-Institut ist als rechtsfähige Stiftung berechtigt, Zu- 
wendungen aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder aus sonstigem 
Rechtsgrunde zu erwerben. 
Zweiter Abschnitt. 
Mitglieder des Witwen-Instituts und deren Aufnahme zu einem bestimmten 
Witwengelde.] 
§ 6. Aufnahmefähigkeit. 
Alle Geistlichen, Superintendenten, Präpositen, Pastoren und Hülfs- 
prediger, sowie die Organisten, Kantoren, Küster und alle Lehrer, welche 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin 
oder kraft Allerhöchster Ermächtigung dauernd und mit einem bestimmten 
Einkommen von mindestens 300 Mk. jährlich angestellt worden sind, sind, 
sofern sie nicht dem Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Institut zugewiesen 
sind oder künftig zugewiesen werden, zur Teilnahme an dem Witwen- 
Institut für Prediger und Lehrer berechtigt und verpflichtet. 
Weiter sind zur Teilnahme an dem Witwen-Institut berechtigt 
und verpflichtet die Lehrer an einheimischen öffentlichen Schulen, welche 
ihre Bestallung nicht von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge 
von Mecklenburg-Schwerin oder kraft Allerhöchster Ermächtigung er- 
halten haben, wenn eine besondere landesherrliche Verordnung deren 
Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme vorgeschrieben hat oder 
vorschreiben wird. 
§ 7. Uebertritt der zum Zivil= und Militär-Diener- 
Witwen-Institut aufgenommenen Mitglieder. 
Mitgliedern des Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Instituts, 
welchen ein Amt verliehen wird, das an sich zur Aufnahme in das 
Witwen-Institut für Prediger und Lehrer berechtigt und verpflichtet, steht 
es frei, zu wählen, ob sie im Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Institut 
verbleiben oder in das Prediger= 2c. Witwen-Institut übertreten wollen, 
doch haben sie, wenn sie das erstere vorziehen, davon binnen sechs Wochen 
nach ihrer Berufung Anzeige zu machen, widrigenfalls sie in das Pre- 
diger= 2c. Witwen-Institut übergeführt werden. 
Ein gleiches Wahlrecht steht den Mitgliedern des Prediger= und 
Lehrer-Witwen-Instituts zu, wenn ihnen ein Amt verliehen wird, welches 
sie zur Aufnahme in das Witwen-Institut für Zivil= und Militär-Diener 
berechtigen würde. 
* 8. Ausnahmen von der Aufnahmefähigkeit. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Witwen-Institute sind: 
1. Die Hofgeistlichkeit und die Lehrer an der Navigationsschule zu
	        
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