Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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b) Außer der Katechese (vgl. 8 3), für welche in diesem Falle das 
Thema vom Seminardirektor gestellt wird, hat jeder Prüfling 
eine praktische Lektion in biblischer Geschichte, im Deutschen und 
Rechnen zu halten. Die Themata werden von den prüfenden 
Fachlehrern gestellt. — Die Prüfung für den Küster= und 
Organistendienst ist vor der Prüfungsbehörde abzulegen. Zu 
solcher Prüfung können vom Direktor auch frühere Zöglinge 
des Seminars, welchen bei der Entlassungsprüfung die betreffende 
Befähigung nicht zuerkannt ist, zugelassen werden, wenn sie im 
Schuldienste des Landes stehen. 
3. Die Prüfung findet getrennt von derjenigen der Zöglinge des 
Seminars statt. Ein Ausschluß oder eine Befreiung von der mündlichen 
Prüfung ist nicht zulässig. 
4. Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie nach Ablauf eines 
Jahres wiederholen. Die Prüfungsbehörde ist befugt, Prüflinge von 
Fächern, in denen sie in der erstmaligen Prüfung bestanden sind, bei der 
zweiten Prüfung zu befreien. Wer auch beim zweiten Male die Prüfung 
nicht besteht, bedarf zur Wiederholung derfelben der besonderen Erlaubnis 
des Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem an- 
liegenden Muster B.
	        
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