— 32 —
b) Außer der Katechese (vgl. 8 3), für welche in diesem Falle das
Thema vom Seminardirektor gestellt wird, hat jeder Prüfling
eine praktische Lektion in biblischer Geschichte, im Deutschen und
Rechnen zu halten. Die Themata werden von den prüfenden
Fachlehrern gestellt. — Die Prüfung für den Küster= und
Organistendienst ist vor der Prüfungsbehörde abzulegen. Zu
solcher Prüfung können vom Direktor auch frühere Zöglinge
des Seminars, welchen bei der Entlassungsprüfung die betreffende
Befähigung nicht zuerkannt ist, zugelassen werden, wenn sie im
Schuldienste des Landes stehen.
3. Die Prüfung findet getrennt von derjenigen der Zöglinge des
Seminars statt. Ein Ausschluß oder eine Befreiung von der mündlichen
Prüfung ist nicht zulässig.
4. Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie nach Ablauf eines
Jahres wiederholen. Die Prüfungsbehörde ist befugt, Prüflinge von
Fächern, in denen sie in der erstmaligen Prüfung bestanden sind, bei der
zweiten Prüfung zu befreien. Wer auch beim zweiten Male die Prüfung
nicht besteht, bedarf zur Wiederholung derfelben der besonderen Erlaubnis
des Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem an-
liegenden Muster B.