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Wustrow auf dem Fischlande, an der Ackerbauschule zu Dargun
und an sonstigen Schulen, welche dem Witwen-Institute für
Zivil= und Militär-Diener zugewiesen sind oder noch zugewiesen
werden.
uDie Militärgeistlichen und Militärkirchendiener, sofern sie
Anspruch auf Witwen= und Waisenversorgung aus der Reichs-
kasse haben.
3. Die Lehrer an den Landschulen auf den sogenannten zweiten
Lehrerstellen, mit welchen das Recht zur Verheiratung nicht
verbunden ist.
§ 9. Aufnahme zu einem bestimmten Witwengelde.
Die Aufnahme zu einem bestimmten Witwengelde geschieht nach
den Sätzen der Anlage A., (Vgl. Nr. 336) wobei jedoch zu beachten ist,
daß nicht nur die Gewährung einer Zulage in derselben Stelle, sondern
auch die Versetzung in eine Dienststelle mit höherem Einkommen eine
erhöhte Aufnahme zur Folge hat, ebenso aber auch der Uebertritt in
eine Dienststelle mit geringerem Einkommen die entsprechende Herab-
setzung des versicherten Witwengeldes bewirkt, falls nicht das betreffende
Mitglied, was ihm zugestanden sein soll, binnen 6 Wochen nach der Be-
rufung in die neue Dienststelle den Antrag auf Beibehaltung der höheren
Versicherung stellt.
§ 10. Anmeldung zum Zweck der Aufnahme.
Die Anstellungsbehörden haben dem Vorstand der Witwen-Jnstitute
von den Anstellungen unter Angabe des Diensteinkommens, von Ver-
setzungen in den Ruhestand unter Angabe des bewilligten Ruhegehalts,
von Amts-Entsetzungen und -Entlassungen sowie von allen die erneuerte
Aufnahme der Mitglieder vernotwendigenden Veränderungen wie von
deren Ableben ungesäumt Mitteilung zu machen. Bei Anzeigen vom
Ableben eines Mitgliedes sind auch die Namen der etwa hinterbliebenen
Witwe und der etwa hinterlassenen Kinder unter 18 Jahren sowie die
Dauer der etwa bewilligten Gnadenzeit, falls diese von der gesetzlichen
abweicht, anzugeben.
Auch muß jeder, der zum Eintritt in das Witwen-Institut ver-
pflichtet oder erneuert aufzunehmen ist, wenn nicht innerhalb drei Monate
nach seiner Anstellung oder nach Veränderung seiner Einnahmeverhältnisse
Verfügung wegen seiner Aufnahme oder veränderten Aufnahme ergangen
ist, binnen weiteren drei Monaten sich melden.
§ 11. Feststellung des Diensteinkommens zum Zweck
der Aufnahme.
Die Feststellung des für die Aufnahme grundleglich zu machenden
Diensteinkommens liegt der Anstellungsbehörde ob. Soweit in Gemäßheit
der bestehenden oder künftig ergehenden Verordnungen und nach den dazu
erlassenen Veranschlagungsgrundsätzen eine Regelung des Diensteinkommens
erfolgt ist, soll diese für die Aufnahme maßgebend sein, so insbesondere
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