Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wustrow auf dem Fischlande, an der Ackerbauschule zu Dargun 
und an sonstigen Schulen, welche dem Witwen-Institute für 
Zivil= und Militär-Diener zugewiesen sind oder noch zugewiesen 
werden. 
uDie Militärgeistlichen und Militärkirchendiener, sofern sie 
Anspruch auf Witwen= und Waisenversorgung aus der Reichs- 
kasse haben. 
3. Die Lehrer an den Landschulen auf den sogenannten zweiten 
Lehrerstellen, mit welchen das Recht zur Verheiratung nicht 
verbunden ist. 
§ 9. Aufnahme zu einem bestimmten Witwengelde. 
Die Aufnahme zu einem bestimmten Witwengelde geschieht nach 
den Sätzen der Anlage A., (Vgl. Nr. 336) wobei jedoch zu beachten ist, 
daß nicht nur die Gewährung einer Zulage in derselben Stelle, sondern 
auch die Versetzung in eine Dienststelle mit höherem Einkommen eine 
erhöhte Aufnahme zur Folge hat, ebenso aber auch der Uebertritt in 
eine Dienststelle mit geringerem Einkommen die entsprechende Herab- 
setzung des versicherten Witwengeldes bewirkt, falls nicht das betreffende 
Mitglied, was ihm zugestanden sein soll, binnen 6 Wochen nach der Be- 
rufung in die neue Dienststelle den Antrag auf Beibehaltung der höheren 
Versicherung stellt. 
§ 10. Anmeldung zum Zweck der Aufnahme. 
Die Anstellungsbehörden haben dem Vorstand der Witwen-Jnstitute 
von den Anstellungen unter Angabe des Diensteinkommens, von Ver- 
setzungen in den Ruhestand unter Angabe des bewilligten Ruhegehalts, 
von Amts-Entsetzungen und -Entlassungen sowie von allen die erneuerte 
Aufnahme der Mitglieder vernotwendigenden Veränderungen wie von 
deren Ableben ungesäumt Mitteilung zu machen. Bei Anzeigen vom 
Ableben eines Mitgliedes sind auch die Namen der etwa hinterbliebenen 
Witwe und der etwa hinterlassenen Kinder unter 18 Jahren sowie die 
Dauer der etwa bewilligten Gnadenzeit, falls diese von der gesetzlichen 
abweicht, anzugeben. 
Auch muß jeder, der zum Eintritt in das Witwen-Institut ver- 
pflichtet oder erneuert aufzunehmen ist, wenn nicht innerhalb drei Monate 
nach seiner Anstellung oder nach Veränderung seiner Einnahmeverhältnisse 
Verfügung wegen seiner Aufnahme oder veränderten Aufnahme ergangen 
ist, binnen weiteren drei Monaten sich melden. 
§ 11. Feststellung des Diensteinkommens zum Zweck 
der Aufnahme. 
Die Feststellung des für die Aufnahme grundleglich zu machenden 
Diensteinkommens liegt der Anstellungsbehörde ob. Soweit in Gemäßheit 
der bestehenden oder künftig ergehenden Verordnungen und nach den dazu 
erlassenen Veranschlagungsgrundsätzen eine Regelung des Diensteinkommens 
erfolgt ist, soll diese für die Aufnahme maßgebend sein, so insbesondere 
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