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in Betreff der Diensteinkommen der seminaristisch gebildeten Lehrer an
den Landschulen im Domanium, an den ritter= und landschaftlichen Land-
schulen und an den Volks= und Bürgerschulen der Städte und Flecken.
Im übrigen sind Naturalbezüge und zufällige Oebungen nach dem Be-
trage, wozu sie auf das Gehalt angerechnet werden, sonst nach billiger
Schätzung, soweit tunlich, nach dem Durchschnittsertrage der letzten fünf
Jahre, zu berechnen. Dabei dürfen aber Vergütungen, welche für eine
nur vorübergehend oder auf bestimmt begrenzte Zeit übertragene Ver-
waltung eines Amtes zugebilligt sind, ferner Repräsentationsgelder, Ent-
schädigung für Dienstaufwand, Belohnungen für geleistete besondere Dienste,
einmalige Unterstützungen oder Zuwendungen und nur für eine im voraus.
festgesetzte Zeit gewährte persönliche Zulagen nicht in Anrechnung gebracht
werden.
Bekleidet ein Mitglied mehrere Aemter im landesherrlichen Dienst
oder Kirchendienst oder in beiden zusammen, so ist das Einkommen aus
den mehreren Aemtern zusammenzurechnen. Handelt es sich um ver-
schiedene Dienststellen, von denen die eine zur Aufnahme in das Witwen-
Institut für Prediger und Lehrer, die andere zur Aufnahme in das
Witwen-Institut für Zivil= und Militär-Diener berechtigt, so entscheidet
über die Aufnahme das Hauptamt; können die verschiedenen Dienststellen
nicht als Haupt= und Nebenamt auseinandergehalten werden, so steht
dem Aufnahmeberechtigten die Wahl zu, in welches Institut er aufge-
nommen werden will, doch hat er von seinem Wahlrecht binnen 6 Wochen
nach der letzten Anstellung Gebrauch zu machen, widrigenfalls der
Vorstand der Witwen-Institute nach eigenem Ermessen Verfügung zu
treffen hat.
§ 12. Nachprüfung des Diensteinkommens.
Der Vorstand der Witwen-Institute kann bei Bedenken gegen die
zum Zwecke der Aufnahme geschehene Feststellung des Diensteinkommens
weitere Prüfung bei der Anstellungsbehörde oder bei der dieser vorge-
setzten Dienstbehörde veranlassen.
Auch den Mitgliedern steht gegen die geschehene Feststellung ihres
Diensteinkommens binnen vier Wochen nach Empfang des Aufnahmescheins
das Recht der Vorstellung und der Beschwerde bei ihrer Dienstbehörde
und der dieser etwa vorgesetzten Behörde zu.
§* 13. Zeit der Aufnahme.
Die Aufnahme sowie die später durch Gehalts-Verbesserung oder
Terminderung veranlaßte erneuerte Aufnahme soll sofort nach erfolgter
Anstellung oder nach eingetretener Gehalts-Verbesserung oder -Verminderung
verfügt werden und ist auf den Tag zu setzen, mit welchem die Zahlung
des Gehalts beginnt oder die Gehalts-Veränderung eingetreten ist.
§ 141. Aufnahmeschein.
üeeber die Aufnahme sowie über jede spätere erneuerte Aufnahme
ist ein Aufnahmeschein nach dem Muster in Anlage B zu erteilen.