Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Dem bei der ersten Aufnahme zu erteilenden Aufnahmeschein ist 
ein Abdruck dieser Satzung anzuschließen. 
8 15. Dauer der Mitgliedschaft: 
a. der im Amte stehenden Mitglieder. 
Den Mitgliedern ist, solange sie in einem Dienstverhältnisse stehen, 
welches sie nach Maßgabe des §6 dieser Satzung zum Eintritt verpflichtet, 
das freiwillige Ausscheiden nicht gestattet. 
* 16. d. der in den Ruhestand versetzten Mitglieder. 
Mit Ruhegehalt in den Ruhestand tretende Mitglieder, welche 
verheiratet sind oder Kinder unter 17 Jahren haben, bleiben bis zum 
Tode ihrer Ehefran oder bis zur rechtskräftigen Scheidung, und solange 
ihre Kinder das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Witwen- 
Institut angehörig, sie können aber binnen 6 Wochen nach ihrer Ver- 
setzung in den Ruhestand Herabminderung des ihnen versicherten Witwen- 
geldes auf den ihrem Ruhegehalte entsprechenden Betrag verlangen. 
Nach dem Tode ihrer Ehefrau oder nach rechtskräftiger Ehescheidung, 
und sobald das jüngste ihrer Kinder das 17. Lebensjahr vollendet hat, 
können sie, vorbehältlich des den letzteren bis zur Vollendung des 18. 
Lebensjahres zustehenden Anspruchs auf Waisengeld, aus dem Witwen- 
Institut ausscheiden, und sie sind, wenn sie von diesem Rechte keinen 
Gebrauch machen, auf das ihrem Ruhegehalte entsprechende Witwengeld 
herabzusetzen. 
Mitglieder, welche zur Zeit ihres Eintritts in den Ruhestand ver- 
witwet sind und Kinder unter 17 Jahren nicht haben oder welche unver- 
heiratet geblieben sind, können nach ihrer Wahl aus dem Witwen-Institut 
ausscheiden oder in ihm, dann jedoch immer nur zu dem ihrem Ruhe- 
gehalte entsprechenden Witwengelde, verbleiben. 
Uebrigens haben in den Ruhestand versetzte Mitglieder, die nach 
der Versetzung in den Ruhestand sich verheiraten, innerhalb 6 Wochen 
dem Vorstande der Witwen-Institute ihre Verheiratung bei Einreichung 
eines Trauscheins und des Taufscheins ihrer Frau anzuzeigen. 
§ 17. C. der freiwillig aus dem Amte tretenden Mitglieder. 
Freiwillig und ohne Ruhegehalt oder mit Gnadengehalt aus dem 
Dienst getretene Mitglieder können zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen 
und für deren Lebenszeit oder bis zur etwa eintretenden Scheidung und 
zum Besten ihrer aus einer vor ihrem Dienstaustritt geschlossenen Ehe 
hervorgegangenen Kinder ihr bisheriges Verhältnis zum Witwen-Institute 
(zu vergl. § 19 a. E.) aufrecht erhalten, wenn sie dies dem Vorstand 
binnen 6 Wochen nach ihrem Austritt aus dem Dienst anzeigen. 
§ 18. (1. der ihres Amts entsetzten und entlassenen 
Mitglieder. 
Mitglieder, welche wegen strafrechtlicher Verurteilung, wegen Dienst- 
vergehen oder aus sonst einem Grunde ihres Amts entsetzt oder aus dem-
	        
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