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Dem bei der ersten Aufnahme zu erteilenden Aufnahmeschein ist
ein Abdruck dieser Satzung anzuschließen.
8 15. Dauer der Mitgliedschaft:
a. der im Amte stehenden Mitglieder.
Den Mitgliedern ist, solange sie in einem Dienstverhältnisse stehen,
welches sie nach Maßgabe des §6 dieser Satzung zum Eintritt verpflichtet,
das freiwillige Ausscheiden nicht gestattet.
* 16. d. der in den Ruhestand versetzten Mitglieder.
Mit Ruhegehalt in den Ruhestand tretende Mitglieder, welche
verheiratet sind oder Kinder unter 17 Jahren haben, bleiben bis zum
Tode ihrer Ehefran oder bis zur rechtskräftigen Scheidung, und solange
ihre Kinder das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Witwen-
Institut angehörig, sie können aber binnen 6 Wochen nach ihrer Ver-
setzung in den Ruhestand Herabminderung des ihnen versicherten Witwen-
geldes auf den ihrem Ruhegehalte entsprechenden Betrag verlangen.
Nach dem Tode ihrer Ehefrau oder nach rechtskräftiger Ehescheidung,
und sobald das jüngste ihrer Kinder das 17. Lebensjahr vollendet hat,
können sie, vorbehältlich des den letzteren bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres zustehenden Anspruchs auf Waisengeld, aus dem Witwen-
Institut ausscheiden, und sie sind, wenn sie von diesem Rechte keinen
Gebrauch machen, auf das ihrem Ruhegehalte entsprechende Witwengeld
herabzusetzen.
Mitglieder, welche zur Zeit ihres Eintritts in den Ruhestand ver-
witwet sind und Kinder unter 17 Jahren nicht haben oder welche unver-
heiratet geblieben sind, können nach ihrer Wahl aus dem Witwen-Institut
ausscheiden oder in ihm, dann jedoch immer nur zu dem ihrem Ruhe-
gehalte entsprechenden Witwengelde, verbleiben.
Uebrigens haben in den Ruhestand versetzte Mitglieder, die nach
der Versetzung in den Ruhestand sich verheiraten, innerhalb 6 Wochen
dem Vorstande der Witwen-Institute ihre Verheiratung bei Einreichung
eines Trauscheins und des Taufscheins ihrer Frau anzuzeigen.
§ 17. C. der freiwillig aus dem Amte tretenden Mitglieder.
Freiwillig und ohne Ruhegehalt oder mit Gnadengehalt aus dem
Dienst getretene Mitglieder können zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen
und für deren Lebenszeit oder bis zur etwa eintretenden Scheidung und
zum Besten ihrer aus einer vor ihrem Dienstaustritt geschlossenen Ehe
hervorgegangenen Kinder ihr bisheriges Verhältnis zum Witwen-Institute
(zu vergl. § 19 a. E.) aufrecht erhalten, wenn sie dies dem Vorstand
binnen 6 Wochen nach ihrem Austritt aus dem Dienst anzeigen.
§ 18. (1. der ihres Amts entsetzten und entlassenen
Mitglieder.
Mitglieder, welche wegen strafrechtlicher Verurteilung, wegen Dienst-
vergehen oder aus sonst einem Grunde ihres Amts entsetzt oder aus dem-