Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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selben entlassen werden, scheiden damit von selbst auch aus dem Witwen- 
Institute. Nur wenn sie mindestens 10 Jahre im Dienst gestanden haben 
und verheiratet sind oder gewesen sind, auch ihren Ehefrauen ein Ver— 
schulden an ihrer Verfehlung, welche die Amtsentsetzung oder -Entlassung 
zur Folge hatte, nicht zur Last fällt, ist ihnen das Verbleiben im Witwen- 
Institute zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen und für deren Lebens- 
zeit oder bis zur etwa eintretenden Scheidung sowie zum Besten ihrer 
aus einer vor ihrer Amtsentsetzung oder -Entlassung geschlossenen Ehe 
hervorgegangenen Kinder freigestellt. Auch kann diese Vergünstigung von 
ihren Ehefrauen für sich und ihre Kinder selbständig in Anspruch ge- 
nommen werden. Jedoch haben sie oder ihre Ehefrauen sich innerhalb 
6 Wochen nach der Amtsentsetzung oder -Entlassung wegen des Ver- 
bleibens im Witwen-Institute bei dem Vorstande zu melden und in dem 
Falle, daß ihnen ein Ruhegehalt bewilligt ist, sich binnen derselben Frist 
darüber zu erklären, ob sie zu dem von ihnen bis zu ihrem Ausscheiden 
aus dem Dienst versicherten Witwengelde oder zu dem ihrem Ruhegehalt 
entsprechenden Witwengelde im Witwen-Institute verbleiben wollen. 
8 19. c. Ausscheiden der in ausländische Dienste tretenden Mitglieder. 
Mitglieder, welche in ausländische Dienste oder ausländischen Unter- 
tanen-Verband treten, scheiden damit, auch wenn sie ein Ruhegehalt aus 
ihrem früheren mecklenburg-schwerinschen Dienstverhältnis fortbeziehen 
sollten, sofort aus dem Witwen-Institute. 
Ebenso hat der Eintritt in den unmittelbaren oder mittelbaren 
Reichsdienst das Ausscheiden der Mitglieder aus dem Witwen-Institut 
dann zur Folge, wenn sie wegen der neuen Stellung dem Reiche oder 
einem anderen Bundesstaate gegenüber Anspruch auf Witwen= und 
Waisenversorgung haben. Jedoch können sie, wenn binnen 6 Wochen 
nach Eintritt in den unmittelbaren oder mittelbaren Reichsdienst darauf 
antragen, ihr bisheriges Verhältnis zum Witwen-Institute aufrecht er- 
halten, d. h. ihr Recht auf das ihnen bisher versicherte Witwengeld für 
ihre derzeitige Ehefrau und auf die ihnen zustehenden satzungsmäßigen 
Waisengelder für die aus ihrer derzeitigen oder einer früheren Ehe 
hervorgegangenen oder aus ihrer derzeitigen Ehe noch hervorgehenden 
Kinder beibehalten. 
§ 20. l. Ausschließung. 
Dem Vorstande der Witwen-Institute steht das Recht zu: 
1. Mitglieder, die mit den obliegenden Zahlungen ein Jahr hin- 
durch in Rückstand geblieben und von denen die Zahlungsrück- 
stände auf den in dieser Satzung vorgeschriebenen Wegen nicht 
zu erlangen sind, 
und 
2. Mitglieder, welche aus ihrem Wohnort sich entfernt und nach. 
der Entfernung ihren Aufenthaltsort nicht angezeigt haben, sobald. 
ihr Diensteinkommen von der zuständigen Dienstbehörde einge- 
zogen wird, 
aus dem Witwen-Institute auszuschließen.
	        
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