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8 21. Wiederaufnahme.
Frühere Mitglieder, welche nach Maßgabe der §§ 16 bis 19 aus-
geschieden oder nach § 20 ausgeschlossen sind, müssen, sobald sie wieder
in ein dienstliches Verhältnis eintreten, das zur Teilnahme an dem
Witwen-Institute befähigt und verpflichtet, wieder in das Witwen-Institut
aufgenommen werden, und zwar zu dem ihrem nunmehrigen Einkommen
entsprechenden Witwengelde.
Dritter Abschnitt.
Zahlungen der Mitglieder.
22. Zahlungen im allgemeinen.
Die Mitglieder haben an die Kasse
1. eine Ausfertigungsgebühr für die Aufnahme,
2
ein Antrittsgeld
und
3. einen jährlichen Kassenbeitrag
mach Maßgabe der Sätze in Anlage A zu zahlen.
Die Kassenbeiträge der in den §§ 16 bis 18 genannten Mitglieder,
welche ihr Verhältnis zum Witwen-Institut lediglich zu Gunsten ihrer
waisengeldberechtigten Kinder aufrecht erhalten haben, sind nach dem
Gesamtbetrage der ihren etwaigen Kindern zustehenden Waisengelder zu
berechnen und also bei Abminderung der Zahl der waisengeldberechtigten
Kinder entsprechend abzumindern. Im Falle der Wiederverheiratung
der mit Ruhegehalt in den Ruhestand getretenen Mitglieder ist dann
aber nicht nur der nach dem Witwengelde zu berechnende Kassenbeitrag
vom Augenblicke der Wiederverheiratung an voll zu bezahlen, sondern
zes sind auch für die Vergangenheit die zugestandenen Abstriche nachzu-
zahlen.
§ 23. Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld.
Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld sind bei Zufertigung des
Aufnahmescheins zu entrichten.
Bei erneuerten Aufnahmen sind beide nur vom Betrage des er-
höhten Witwengeldes zu zahlen.
§ 21. Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld
wieder aufgenommener Mitglieder.
Mitglieder, welche aus dem Witwen-Institute ausgeschieden waren,
haben bei ihrer Wiederaufnahme, sofern sie zur Nachzahlung der Kassen-
beiträge verpflichtet sind, die Ausfertigungsgebühr und das Antrittsgeld
nur von dem bei ihrer Wiederaufnahme etwa erhöhten Witwengelde,
sanst aber die volle Ausfertigungsgebühr und das volle Antrittsgeld z
zahlen.