Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 21. Wiederaufnahme. 
Frühere Mitglieder, welche nach Maßgabe der §§ 16 bis 19 aus- 
geschieden oder nach § 20 ausgeschlossen sind, müssen, sobald sie wieder 
in ein dienstliches Verhältnis eintreten, das zur Teilnahme an dem 
Witwen-Institute befähigt und verpflichtet, wieder in das Witwen-Institut 
aufgenommen werden, und zwar zu dem ihrem nunmehrigen Einkommen 
entsprechenden Witwengelde. 
Dritter Abschnitt. 
Zahlungen der Mitglieder. 
22. Zahlungen im allgemeinen. 
Die Mitglieder haben an die Kasse 
1. eine Ausfertigungsgebühr für die Aufnahme, 
2 
ein Antrittsgeld 
und 
3. einen jährlichen Kassenbeitrag 
mach Maßgabe der Sätze in Anlage A zu zahlen. 
Die Kassenbeiträge der in den §§ 16 bis 18 genannten Mitglieder, 
welche ihr Verhältnis zum Witwen-Institut lediglich zu Gunsten ihrer 
waisengeldberechtigten Kinder aufrecht erhalten haben, sind nach dem 
Gesamtbetrage der ihren etwaigen Kindern zustehenden Waisengelder zu 
berechnen und also bei Abminderung der Zahl der waisengeldberechtigten 
Kinder entsprechend abzumindern. Im Falle der Wiederverheiratung 
der mit Ruhegehalt in den Ruhestand getretenen Mitglieder ist dann 
aber nicht nur der nach dem Witwengelde zu berechnende Kassenbeitrag 
vom Augenblicke der Wiederverheiratung an voll zu bezahlen, sondern 
zes sind auch für die Vergangenheit die zugestandenen Abstriche nachzu- 
zahlen. 
§ 23. Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld. 
Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld sind bei Zufertigung des 
Aufnahmescheins zu entrichten. 
Bei erneuerten Aufnahmen sind beide nur vom Betrage des er- 
höhten Witwengeldes zu zahlen. 
§ 21. Ausfertigungsgebühr und Antrittsgeld 
wieder aufgenommener Mitglieder. 
Mitglieder, welche aus dem Witwen-Institute ausgeschieden waren, 
haben bei ihrer Wiederaufnahme, sofern sie zur Nachzahlung der Kassen- 
beiträge verpflichtet sind, die Ausfertigungsgebühr und das Antrittsgeld 
nur von dem bei ihrer Wiederaufnahme etwa erhöhten Witwengelde, 
sanst aber die volle Ausfertigungsgebühr und das volle Antrittsgeld z 
zahlen.
	        
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