Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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25. Antrittsgeld der aus dem Zivil- und Militär— 
iener-Witwen-Institute übergetretenen Mitglieder. 
Den Mitgliedern, die aus dem Witwen-Institute für Zivil= und. 
Militär-Diener in das Prediger= und Lehrer-Witwen-Institut übertreten. 
wird bei der Aufnahme in das letztere der Betrag der an das erstere 
gezahlten Antrittsgelder und Ausfertigungsgebühren angerechnet. 
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§ 26. Kassenbeiträge in den Ruhestand getretener- 
Mitglieder, welche eine 15 Jahre und darüber 
jüngere Frau geheiratet haben. 
Mitglieder, welche nach ihrer Versetzung in den Ruhestand mit einer 
15 Jahre und darüber jüngeren Frau sich verheiratet haben, zahlen 
von dem Anfang des Vierteljahres an, in dem sie heiraten, als Kassen- 
beitrag, wenn der Altersunterschied 15 Jahre beträgt, 32 v. H. und, 
wenn er größer ist, für jedes weitere Jahr noch ½ v. H. mehr von dem 
ihnen versicherten Witwengelde. 
§ 27. Nachzahlung des Kassenbeitrags von wieder 
ausgenommenen Mitgliedern. 
Mitglieder, welche mit Ruhegehalt aus dem Amte und dem 
Witwen-Institute geschieden waren, haben beim Wiedereintritt in den 
Dienst auf die Zeit von ihrem Austritt aus dem Witwen-Institute bis. 
zu ihrem Wiedereintritt den von ihnen bis zu ihrem Ausscheiden ge- 
zahlten Kassenbeitrag mit Zinsen und Zinseszinsen zu 4 v. H. zu erlegen. 
§ 28. Anfang und Ende der Kassenbeitragszahlung. 
Die Kassenbeiträge sind von dem Tage an, auf den die Aufnahme 
des einzelnen Mitgliedes im Aufnahmeschein gestellt ist, bis zum Ablauf 
des Vierteljahres, in dem das Mitglied aus dem Witwen-Institute ge- 
treten ober bei nicht früher erfolgtem Ausscheiden gestorben ist, in den. 
Fällen aber, wo der Witwe und den Kindern oder den Erben des ver- 
storbenen Mitgliedes eine Gnadenzeit zusteht oder bewilligt wird, bis. 
zum Ablauf derselben in vierteljährlichen Teilzahlungen zu entrichten. 
Die Zahlung hat zu Beginn oder Ende des Vierteljahres, je nachdem das. 
Gehalt oder das Ruhegehalt voraus= oder nachzahlbar gewesen ist, zu 
geschehen und endet mit dem Zeitpunkte, in dem die Zahlung des Ge- 
haltes oder Ruhegehaltes aufhört, und im Falle der §§ 17 und 18 mit 
dem Todestage des Zahlungspflichtigen. 
§ 29. Verbot der Rückgabe und des Erlasses der 
satzungsmäßigen Zahlungen. 
Die satzungsmäßigen Ausfertigungsgebühren, Antrittsgelder und- 
Kassenbeiträge verbleiben nach erfolgter Zahlung der Witwenkasse und 
dürfen nicht zurückgegeben werden, demzufolge auch den Zahlungspflichtigen 
weder ganz noch teilweise erlassen werden. Dasselbe gilt von den Nach- 
zahlungen aus § 27.
	        
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