Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die für das Witwen-Institut erworbenen Wertpapiere sind von 
ihm bei dem Vorstand einzureichen. 
8 48. Beitreibung der Ausfertigungsgebühren, An- 
trittsgelder und Kassenbeiträge. 
Der Berechner hat dafür zu sorgen, daß die Ausfertigungsgebühren, 
die Antrittsgelder und die Beiträge, die er unmittelbar von den Zahl- 
pflichtigen oder von den mit der Erhebung derselben beauftragten Be- 
hörden entgegenzunehmen hat, zur rechten Zeit bezahlt werden. Etwaige 
Rückstände hat er ungesäumt kraft der dem Witwen-Institute allgemein 
und ohne Rücksicht auf den Gerichtsstand der verschiedenen Mitglieder 
beigelegten Zwangsvollstreckungsbefugnis nach vorgängiger dreitägiger 
Verwarnung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben zu lassen. 
§ 49. Einbehaltung der Kassenbeiträge von den 
Gehaltszahlungen. 
Falls die nach § 48 verhängte Zwangsvollstreckung nicht zur Be- 
friedigung des Witwen-Instituts führt, und in sonstigen Fällen, in denen 
der Vorstand es für geboten erachtet, wird auf dessen Bericht das vor- 
gesetzte Großherzogliche Ministerium erwirken, daß die rückständigen und 
künftigen Zahlungen an das Witwen-Institut von dem Gehalte oder dem 
Ruhegehalte der Zahlpflichtigen oder von den Hebungen der Sterbe= und 
Gnaden-Vierteljahre durch die betreffende Behörde einbehalten und an die 
Witwen-Kasse eingesandt werden. 
Rücksichtlich der also einbehaltenen Gelder geht das Witwen-Institut 
allen anderen Forderungen unbedingt vor, so daß seine Gelder ihm unter 
keinen Umständen vorenthalten und entzogen werden können. 
§ 50. Siegel des Vorstandes und der Kasse. 
Der Vorstand führt zu seinen Ausfertigungen das ihm erteilte 
Siegel. 
Der Kasse ist für ihre Ausfertigungen ebenfalls ein Siegel gegeben. 
§ 51. Portofreiheit. 
Alle Postsendungen an das Witwen-Institut, den Vorstand und die 
Kasse desselben müssen bei Strafe der Zurücksendung portofrei erfolgen. 
§* 52. Beschwerdeführung. 
Etwaige Beschwerden über das Verfahren des Berechners sind beie 
dem Vorstand anzubringen. 
Die Beschwerden über das Verfahren, die Verfügungen, Anord- 
mungen und Entscheidungen des Vorstandes aber gehen an das demselben 
vorgesetzte Großherzogliche Ministerium, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
Der Rechtsweg ist überall nicht gestattet. 
(Vgl. Nr. 336.) 
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