— 403 —
Die für das Witwen-Institut erworbenen Wertpapiere sind von
ihm bei dem Vorstand einzureichen.
8 48. Beitreibung der Ausfertigungsgebühren, An-
trittsgelder und Kassenbeiträge.
Der Berechner hat dafür zu sorgen, daß die Ausfertigungsgebühren,
die Antrittsgelder und die Beiträge, die er unmittelbar von den Zahl-
pflichtigen oder von den mit der Erhebung derselben beauftragten Be-
hörden entgegenzunehmen hat, zur rechten Zeit bezahlt werden. Etwaige
Rückstände hat er ungesäumt kraft der dem Witwen-Institute allgemein
und ohne Rücksicht auf den Gerichtsstand der verschiedenen Mitglieder
beigelegten Zwangsvollstreckungsbefugnis nach vorgängiger dreitägiger
Verwarnung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben zu lassen.
§ 49. Einbehaltung der Kassenbeiträge von den
Gehaltszahlungen.
Falls die nach § 48 verhängte Zwangsvollstreckung nicht zur Be-
friedigung des Witwen-Instituts führt, und in sonstigen Fällen, in denen
der Vorstand es für geboten erachtet, wird auf dessen Bericht das vor-
gesetzte Großherzogliche Ministerium erwirken, daß die rückständigen und
künftigen Zahlungen an das Witwen-Institut von dem Gehalte oder dem
Ruhegehalte der Zahlpflichtigen oder von den Hebungen der Sterbe= und
Gnaden-Vierteljahre durch die betreffende Behörde einbehalten und an die
Witwen-Kasse eingesandt werden.
Rücksichtlich der also einbehaltenen Gelder geht das Witwen-Institut
allen anderen Forderungen unbedingt vor, so daß seine Gelder ihm unter
keinen Umständen vorenthalten und entzogen werden können.
§ 50. Siegel des Vorstandes und der Kasse.
Der Vorstand führt zu seinen Ausfertigungen das ihm erteilte
Siegel.
Der Kasse ist für ihre Ausfertigungen ebenfalls ein Siegel gegeben.
§ 51. Portofreiheit.
Alle Postsendungen an das Witwen-Institut, den Vorstand und die
Kasse desselben müssen bei Strafe der Zurücksendung portofrei erfolgen.
§* 52. Beschwerdeführung.
Etwaige Beschwerden über das Verfahren des Berechners sind beie
dem Vorstand anzubringen.
Die Beschwerden über das Verfahren, die Verfügungen, Anord-
mungen und Entscheidungen des Vorstandes aber gehen an das demselben
vorgesetzte Großherzogliche Ministerium, bei dessen Entscheidung es bewendet.
Der Rechtsweg ist überall nicht gestattet.
(Vgl. Nr. 336.)
*26