Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wille 
8 
2238, 
2255 
151 
153 
1635 
1679 
164 
nach dem W. des Erblassers nicht 
zustehen sollen 
Hat der Testamentsvollstrecker Ver- 
fügungen des Erblassers nicht selbst 
zur Ausführung zu bringen, so kann 
er die Ausführung von dem Erben 
verlangen, sofern nicht ein anderer 
W. des Erblassers anzunehmen ist. 
2243 das Testament muß die Er- 
klärung des letzten W. enthalten s. 
Erblasser — Testament. 
Ein Testament kann auch dadurch 
widerrufen werden, daß der Erblasser 
in der Absicht, es aufzuheben, die 
Testamentsurkunde vernichtet oder an 
ihr Veränderungen vornimmt, durch 
die der W. eine schriftliche Willens- 
erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu 
werden pflegt. 
Vertrag. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag 
erlischt, bestimmt sich nach dem aus 
dem Antrag oder den Umständen zu 
entnehmenden W. des Antragenden. 
152. 
Das Zustandekommen des Vertrags 
wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der Annahme stirbt 
oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, 
daß ein anderer W. des Antragenden 
anzunehmen ist. 
Verwandtschaft. 
s. Ehe — Ehescheidung 1567. 
Lebt der für tot erklärte Vater noch, 
so erlangt er die elterliche Gewalt 
dadurch wieder, daß er dem Vormund- 
schaftsgerichte gegenüber seinen hierauf 
gerichteten W. erklärt. 
Vollmacht. 
Tritt der W., in fremdem Namen zu 
handeln, nicht erkennbar hervor, so 
kommt der Mangel des W. im eigenen 
Namen zu handeln, nicht in Betracht 
s. Vollmacht — Vollmacht. 
  
Art. 
26 
104 
827 
276 
1343 
Art. 
Willenserklärung 
Vormundschaft. 
Ein Mitglied des Familienrats kann 
gegen seinen W. nur durch das dem 
Vormundschaftsgericht im Instanzen- 
zuge vorgeordnete Gericht entlassen 
werden. 
Willenserklärung s. Willens- 
erklärung — Willenserklärung. 
Wohnsitz. 
Der Wohnsitz wird aufgehoben wenn 
die Niederlassung mit dem W. auf- 
gehoben wird, sie aufzugeben. 
Willensbestimmung 
Einführungsgesetz s. Geschäfts- 
fähigkeit § 104. 
Geschäftsfähigkeit. 
Geschäftsunfähig ist: 
2. wer sich in einem die freie W. 
ausschließenden Zustande krank- 
hafter Störung der Geistesthätig- 
keit befindet, sofern nicht der Zu- 
stand seiner Natur nach ein vorüber- 
gehender ist; 
Handlung. 
Verantwortlichkeit für den Schaden, 
den jemand in einem die freie W. 
ausschließenden Zustande krankhafter 
Störung der Geistesthätigkeit einem 
anderen zufügt s. Handlung 
Handlung. 
Leistung s. Handlung — Hand- 
lung 827. 
Willenserklärung. 
Ehe s. Willenserklärung 142. 
Einführungsgesetz. 
9 s. Geschäftsfähigkeit §§ 105, 107, 
Willenserklärung § 131. 
76 s. Verein § 28. 
8 
193 
Frist s. Frist — Frist. 
Geschäftsfähigkeit. 
105 Die W. eines Geschäftsunfähigen ist 
nichtig.
	        
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