Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

  
412 — 
  
  
  
  
  
  
  
lus- 
Antritts- serglus#. 
" 4 Witwen= Jähr- # « 
Es sind aufzunehmen gelder= licher Gebühr 
nach einem Diensteinkommen sicherung Beitrag 50 v. B. 1v. H. 
der der Ders.= 
Beiträge Siern 
½. M M. AM. E 
von 14300 / bis 14399 +#. 4290 1 572 286 42 00 
„ 14400 „ „ 14499 „ 4320 576 288 43 20 
„ 14500 „ „ 14599 „ 4350. 5820 290 43 50 
„ 14600 „ „ 14699 „ 4380 584 292 43 80 
„ 14700 „ „ 14799 „ 4410 588 294 44 10 
„ 14800 „ „ 14899 „ 441440 592 296 44 40 
„ 14900 “ „ 14999 „ 4470 596 298 44 0 
„ 15000 „, und darüber 4500 600 300 45— 
  
IX. Schulbauten. Schulhäuser. 
(Vgl. Nr. 99. 201—204. 280.) 
  
Instruktion 
betr. die Ausführung der Bauten und Reparaturen bei den Ortsschulen 
im Domanium. 
Vgl. Nr. 53 Seite 112. 
337. Reskript des Kammer Kollegiums vom 31. Dezember 1840, betr. 
Reinigung der Schulschornsteine. 
Die Reinigung der Schornsteine in den Schulhäusern muß auf 
Kosten der Schulgemeinde geschehen, und diese hat dazu in derselben Art, 
wie zu den Bau= und Reparaturkosten beizutragen. 
338. Nundschreiben der Großherzoglichen Kammer vom 22. Juli 1867, 
betr. Asphaltfußböden. 
Von dem hohen Ministerium, 
gelegenheiten, ist, auf Grund medizinalpolizeilicher 
wünschenswert bezeichnet: 
„daß mit Legung von Asphaltfußböden in Schulhäusern ent- 
„weder überhaupt nicht, oder doch nur dann weiter vorgegangen 
„werde, wenn Fußböden von Brettern darüber gelegt werden 
„können, und daß letzteres auch da befördert werde, wo Asphalt- 
„fußböden schon gelegt sind." 
Demzufolge wird das Zirkular vom 10. Oktober 1860 hierdurch 
aufgehoben. 
Abteilung für Unterrichts-An- 
Erachten, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.