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340. Kammer-Reskript vom 12. Februar 1880, betr. Beiträge zu
Bauten und Reparaturen.
Beiträge zu Bauten und Reparaturen an Schulgebäuden sind über-
haupt nicht aus der Forstkasse, sondern von der Gemeinde, in concreto
also von dem Holzwärter zu seinem Anteile zu tragen.
341. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 8. Februar 1881,
betr. Situationsplan und Bauriß.
Seit die Schulbauten im Domanium infolge der Einführung
der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1869 Sache der Gemeinden geworden
sind, fallen die zum Zweck der Genehmigung solcher Bauten zu machenden
Vorlagen meist so dürftig aus, daß es unmöglich ist, ein zutreffendes
Urteil über die Projekte abzugeben. Das unterzeichnete Ministerium
sieht sich daher veranlaßt, folgendes zu bestimmen:
Jedem Antrag auf Genehmigung eines Baues, es mag sich um
einen Neu-, Durch= oder Anbau handeln, ist beizulegen ein Situationsplan
und ein Bauriß.
Hierzu ist zu bemerken:
1. Situationsplan.
a) Derselbe muß das ganze Schulgehöft, außerdem die innerhalb
eines Umkreises von 35 m Halbmesser um den projektierten Bau liegen-
den nachbarlichen Gebäude darstellen.
b) Einzutragen ist ein Maßstab in Metern, die Nordlinie und das
projektierte Bauwerk.
c) Für sämtliche im Situationsplan angegebenen Gebäude ist die
Art der Bedachung zu bezeichnen, entweder durch Schrift oder durch Farbe
(harte Dächer mit Schwarz oder Rot, weiche Dächer mit Gelb).
d) Kommen auf dem Gehäft resp. der Baustelle außergewöhnliche
Höhenunterschiede vor, welche für die Bauanlage von Wichtigkeit werden
können, so ist außerdem ein einfaches Nivellement anzugeben.
2. Bauriß.
A. Für Schulhäuser ist erforderlich:
a) Darstellung des Grundrisses für Parterre und Dachräume, eines
Querschnittes und der Fagade, nebst Maßstab in Metern. Der Grund-
riß muß bei Durchbauten außer dem Projekt auch das gegenwärtige Ge-
bäude darstellen, bei Anbauten das Neue vom Alten unterscheiden.
b) Angabe der Zahl der zu plazierenden Kinder, Einzeichnung der
Bänke, des Katheders und des Ofens in den Grundriß der Schulzimmer.
Ic) Angabe der Art und Weise der beabsichtigten Ventilation.
d) Zur Erläuteruug des Baurisses ist anzugeben die Größe der
früheren Schulstube, falls sie sich nicht aus dem Grundriß ergiebt, die
bisherige Schülerzahl, außerdem die Gründe, welche den projektierten Bau
erforderlich erscheinen lassen. — Alles dies aber nur, insoweit es sich
nicht aus vorhergegangenen Verhandlungen ergiebt. Unter Umständen
können auch etwaige besondere Verhältnisse, besonders auf die Wohnung