Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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ordnung in den Küsterhäusern vorhanden gewesenen Schulräume sowohl 
bei Reparaturen als auch bei Neubauten den Aeraren in subsiclium dem 
Patronate und den Eingepfarrten zur Last fallen, nicht aber eine Um- 
fangserweiterung derselben, welche später im Interesse der Schule oder 
der Schulstelle erforderlich wird. Die Kosten solcher Umfangserweiterungen 
fallen der Schulgemeinde zur Last, gleichviel ob die Erweiterung der zur 
Normalzeit vorhanden gewesenen Schulräume durch einen Anbau an die 
Wohn= oder Wirtschaftsgebäude der schulehaltenden Küster oder durch 
umfänglichere Bemessung der dem Schulamte dienenden Räume bei einem 
Neubau oder durch Heranziehung einzelner bis dahin zu Schulzwecken 
nicht benutzter Räume ohne Umfangserweiterung der Gebäude selbst be- 
wirkt wird. In dem letzteren, in concreto vorliegenden Falle vermag 
sich die Schulgemeinde um so weniger der Baulast zu entziehen, da sie über- 
haupt in solchem Falle keinen erzwingbaren Anspruch darauf hat, daß die 
Räume des Küsterhauses gegen den Willen des Patronats und der Ein- 
gepfarrten zu der Erweiterung der Schulräume verwandt werden. Daß 
die Kosten des beabsichtigten Vorbaues der Schulgemeinde zur Last fallen, 
kann ohnehin keinem Zweifel unterliegen. r 
344. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 9. Januar 1890, 
betr. Zuziehung der Kreisphysiker bei Schulbauten. 
Die Aemter werden hierdurch angewiesen, den Baurissen, welche nach 
Maßgabe der Ziffer 3 der Anlage A zu § 6 der Verordnung betr. die 
Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen vom 
29. Juni 1869 über Neubauten, Durchbauten und andere wesentliche 
bauliche Veränderungen bei den Ortsschulen dem unterzeichneten Ministe- 
rium zur Genehmigung vorzulegen sind, insoweit es sich um Schul= oder 
Wohngebäude handelt, auch ein Gutachten des zuständigen Kreisphysikus 
über den Bauplan vom Standpunkt der Schul= und Wohnungshygiene 
aus anzuschließen. 
345. Rundschreiben des Großherzoglichen Ministerium, Abt. für Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten vom 1. Dezember 1904, 
betr. Ban und Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser im Do- 
manium. 
Das unterzeichnete Ministerium gibt im nachstehenden die beim 
Bau und bei Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser im Domanium zu 
beachtenden Grundsätze bekannt. 
I. Bauplatz. §& 1. Der Bauplatz für einen Schulhausbau ist 
so zu wählen, daß er möglichst in der Mitte der Ortschaft und nicht in 
der Nähe von stehenden Gewässern oder solchen gewerblichen Anlagen 
liegt, deren Betrieb starkes Geräusch verursacht oder welche ungesunde 
oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten. Auch muß er möglichst hoch, 
trocken und so groß sein, daß tunlichst neben oder in der Nähe der Bau-
	        
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