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ordnung in den Küsterhäusern vorhanden gewesenen Schulräume sowohl
bei Reparaturen als auch bei Neubauten den Aeraren in subsiclium dem
Patronate und den Eingepfarrten zur Last fallen, nicht aber eine Um-
fangserweiterung derselben, welche später im Interesse der Schule oder
der Schulstelle erforderlich wird. Die Kosten solcher Umfangserweiterungen
fallen der Schulgemeinde zur Last, gleichviel ob die Erweiterung der zur
Normalzeit vorhanden gewesenen Schulräume durch einen Anbau an die
Wohn= oder Wirtschaftsgebäude der schulehaltenden Küster oder durch
umfänglichere Bemessung der dem Schulamte dienenden Räume bei einem
Neubau oder durch Heranziehung einzelner bis dahin zu Schulzwecken
nicht benutzter Räume ohne Umfangserweiterung der Gebäude selbst be-
wirkt wird. In dem letzteren, in concreto vorliegenden Falle vermag
sich die Schulgemeinde um so weniger der Baulast zu entziehen, da sie über-
haupt in solchem Falle keinen erzwingbaren Anspruch darauf hat, daß die
Räume des Küsterhauses gegen den Willen des Patronats und der Ein-
gepfarrten zu der Erweiterung der Schulräume verwandt werden. Daß
die Kosten des beabsichtigten Vorbaues der Schulgemeinde zur Last fallen,
kann ohnehin keinem Zweifel unterliegen. r
344. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 9. Januar 1890,
betr. Zuziehung der Kreisphysiker bei Schulbauten.
Die Aemter werden hierdurch angewiesen, den Baurissen, welche nach
Maßgabe der Ziffer 3 der Anlage A zu § 6 der Verordnung betr. die
Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen vom
29. Juni 1869 über Neubauten, Durchbauten und andere wesentliche
bauliche Veränderungen bei den Ortsschulen dem unterzeichneten Ministe-
rium zur Genehmigung vorzulegen sind, insoweit es sich um Schul= oder
Wohngebäude handelt, auch ein Gutachten des zuständigen Kreisphysikus
über den Bauplan vom Standpunkt der Schul= und Wohnungshygiene
aus anzuschließen.
345. Rundschreiben des Großherzoglichen Ministerium, Abt. für Unter-
richts= und Medizinal-Angelegenheiten vom 1. Dezember 1904,
betr. Ban und Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser im Do-
manium.
Das unterzeichnete Ministerium gibt im nachstehenden die beim
Bau und bei Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser im Domanium zu
beachtenden Grundsätze bekannt.
I. Bauplatz. §& 1. Der Bauplatz für einen Schulhausbau ist
so zu wählen, daß er möglichst in der Mitte der Ortschaft und nicht in
der Nähe von stehenden Gewässern oder solchen gewerblichen Anlagen
liegt, deren Betrieb starkes Geräusch verursacht oder welche ungesunde
oder übelriechende Ausdünstungen verbreiten. Auch muß er möglichst hoch,
trocken und so groß sein, daß tunlichst neben oder in der Nähe der Bau-