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3. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen,
welche evangelisch- lutherisch sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und
ehre sittliche Unbescholtenheit, sowie ihre körperliche Befähigung zur Ver-
#wwaltung eines Lehramts nachgewiesen haben.
Auswärtige Bewerberinnen bedürfen zu ihrer Zulassung der Ge-
nehmigung des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten.
§ 1. Bei der Meldung sind einzureichen:
1. ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der voll-
ständige Name, Ort, Tag und Jahr der Geburt und der Wohn-
ort der Bewerberin anzugeben ist,
. ein Taufschein,
.l die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung,
. ein pfarramtliches Führungszeugnis,
ein ärztliches Zeugnis darüber, daß sich aus dem Gesundbeits-
zustand der Bewerberin ein Bedenken gegen Uebernahme eines
Lehramts nicht ergiebt.
5. Mit der Prüfung werden durch den Superintendenten beauftragt:
ein Geistlicher, welcher zugleich den Vorsitz führt,
ein Volksschullehrer,
eine Lehrerin.
Dem Superintendenten bleibt es überlassen, ob er die Stelle des
unter 1 genannten Prüfungsmitgliedes selbst übernehmen will.
Es ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß sämtliche Prüfungs-
Mitglieder am Prüfungsorte wohnhaft sind.
Fehlt es an einer geeigneten Lehrerin, so ist ein zweiter Volks-
schullehrer heranzuziehen.
Die Prüfungs-Mitglieder werden für die Dauer ihrer derzeitigen
Amtsstellung beauftragt und sind dem Großherzoglichen Ministerium,
Abteilung für Unterrrichts-Angelegenheiten, namhaft zu machen.
§* 6. Die Prüfung zerfällt in eine theoretische — schriftliche und
mündliche — und eine praktische und ist an 2 aufeinanderfolgenden Tagen
abzuhalten, wenn nicht mehr als 3 Bewerberinnen vorhanden sind.
§ 7. In der schriftlichen Prüfung haben sämtliche Bewerberinnen
einen deutschen Aufsatz über ein Thema, das innerhalb ihres Gedanken-
kreises liegt, anzufertigen und einige Rechenaufgaben zu lösen.
Die Aufgaben werden auf Vorschlag des betreffenden Prüfungs-
Mitgliedes von dem Vorsitzenden bestimmt.
Für die Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind 3 Stunden Zeit
zu gewähren, für die Lösung der Rechenaufgaben 1 Stunde.
Die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten geschieht unter Aussicht
und in Klausur.
§ 8. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Religion, Deutsch,
Rechnen, Geschichte, Geographie, Naturkunde, Singen.
§ 9. Die praktische Prüfung besteht in zwei Lehrproben, von denen
eine in biblischer Geschichte, die andere in Deutsch oder Rechnen zu
halten ist.
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