Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen, 
welche evangelisch- lutherisch sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und 
ehre sittliche Unbescholtenheit, sowie ihre körperliche Befähigung zur Ver- 
#wwaltung eines Lehramts nachgewiesen haben. 
Auswärtige Bewerberinnen bedürfen zu ihrer Zulassung der Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
§ 1. Bei der Meldung sind einzureichen: 
1. ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der voll- 
ständige Name, Ort, Tag und Jahr der Geburt und der Wohn- 
ort der Bewerberin anzugeben ist, 
. ein Taufschein, 
.l die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung, 
. ein pfarramtliches Führungszeugnis, 
ein ärztliches Zeugnis darüber, daß sich aus dem Gesundbeits- 
zustand der Bewerberin ein Bedenken gegen Uebernahme eines 
Lehramts nicht ergiebt. 
5. Mit der Prüfung werden durch den Superintendenten beauftragt: 
ein Geistlicher, welcher zugleich den Vorsitz führt, 
ein Volksschullehrer, 
eine Lehrerin. 
Dem Superintendenten bleibt es überlassen, ob er die Stelle des 
unter 1 genannten Prüfungsmitgliedes selbst übernehmen will. 
Es ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß sämtliche Prüfungs- 
Mitglieder am Prüfungsorte wohnhaft sind. 
Fehlt es an einer geeigneten Lehrerin, so ist ein zweiter Volks- 
schullehrer heranzuziehen. 
Die Prüfungs-Mitglieder werden für die Dauer ihrer derzeitigen 
Amtsstellung beauftragt und sind dem Großherzoglichen Ministerium, 
Abteilung für Unterrrichts-Angelegenheiten, namhaft zu machen. 
§* 6. Die Prüfung zerfällt in eine theoretische — schriftliche und 
mündliche — und eine praktische und ist an 2 aufeinanderfolgenden Tagen 
abzuhalten, wenn nicht mehr als 3 Bewerberinnen vorhanden sind. 
§ 7. In der schriftlichen Prüfung haben sämtliche Bewerberinnen 
einen deutschen Aufsatz über ein Thema, das innerhalb ihres Gedanken- 
kreises liegt, anzufertigen und einige Rechenaufgaben zu lösen. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag des betreffenden Prüfungs- 
Mitgliedes von dem Vorsitzenden bestimmt. 
Für die Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind 3 Stunden Zeit 
zu gewähren, für die Lösung der Rechenaufgaben 1 Stunde. 
Die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten geschieht unter Aussicht 
und in Klausur. 
§ 8. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Religion, Deutsch, 
Rechnen, Geschichte, Geographie, Naturkunde, Singen. 
§ 9. Die praktische Prüfung besteht in zwei Lehrproben, von denen 
eine in biblischer Geschichte, die andere in Deutsch oder Rechnen zu 
halten ist. 
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