Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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5. Die Industrieschulstube, welche im Dachgeschoß hell und geräumig 
angelegt werden kann, muß zweckentsprechend ausgerüstet werden. 
VII. Die Abortanlagen. Die Aborte für die Schulkinder 
sind nicht im Schulhause selbst und so anzulegen, daß vom Schulzimmer 
oder von der Lehrerwohnung aus eine Ueberwachung der Eingänge 
möglich ist. 
Die Abortanlagen sind so anzuordnen, daß die Eingänge für die 
Knaben an einer anderen Seite des Gebäudes liegen, als die Eingänge 
für die Mädchen. 
Während für die Mädchen ein oder mehrere Sitze mehr angelegt 
werden müssen, als für die Knaben, ist für letztere außer der geringeren 
Zahl der Sitze noch ein Pissoirraum einzurichten. Die Scheidewände 
von Aborten für Kinder desselben Geschlechts müssen mindestens 2 m Höhe 
haben. Falls Türen vor den einzelnen Abortsitzen angebracht werden 
sollen, so sollen sie so eingerichtet werden, daß zwischen Türflügel und 
Fußboden ein Zwischenraum von 0,15 mn bleibt. 
Bei allen Aborten ist für gute Lüftung und Beleuchtung der ein- 
zelnen Sitze Sorge zu tragen. 
Gemauerte Gruben unter Abortsitzen sind im allgemeinen als 
praktisch nicht anzuerkennen und nur in Ausnahmefällen zu gestatten. 
Zur Aufnahme der Fäkalien sind statt ihrer besonders konstruierte 
Eimer, Kübel oder Kasten auf Rollen mit Haken zum Oinausziehen, je 
nach der Entfernung bis zu den Entleerungsstellen, zu verwenden. Für 
die Familie des Lehrers ist ein besonderer Abort anzulegen. 
VIII. Lehrerwohnungen. Die Wohnung soll die erforder- 
lichen Stuben, Kammern, Vorratsraum, Boden und Kellerraum haben. 
Ob ein Rauchboden anzulegen ist, richtet sich nach den örtlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnissen. 
Beim Bau ist zu beachten: 
a. daß die Fenster der Wohn= und Schlafstuben möglichst nach der 
Sonnenseite hin liegen; 
h. daß bei den Fenstern auch der Teil über dem Kreuzholz sich 
öffnen läßt; 
c. daß die Kellerfenster da, wo das umgebende Erdreich es irgend 
gestattet, so hoch über demselben angelegt werden, daß die unzweckmäßigen 
Kellerhälse vermieden werden; 
(1. daß in den Küchen ein Qualmrohr von genügendem Querschnitte, 
womöglich 0,27 m im Quadrat, nicht fehlt. 
Die Zahl und Größe der Oekonomiegebäude richtet sich nach dem 
Umfang der zur Stelle gehörigen Schulländereien. 
IX. Spiel= und Turnplatz. Die Spiel= und Turnplätze 
sind am Rande mit Schatten gebenden Bäumen zu bepflanzen. 
X. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die vorstehenden 
Grundsätze, welche sich nur auf Landschulhänser kleinerer Gattung (1= und 
2 klassige Schulhäuser) erstrecken, finden auf größere Landschulhäuser sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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