Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2. Die Grundsätze sind bei dem Neubau von Schulhäusern und- 
soweit es im einzelnen Falle nach den gegebenen Verhältnissen möglich 
bezw. gerechtfertigt erscheint, auch bei Erweiterung oder sonstiger wesent— 
licher Veränderung (Umbau, Durchbau pp.) vorhandener Schulhäuser 
zu beachten. 
3. Die Bestimmungen des Zirkulars vom 22. Mai 1895 werden 
hierdurch aufgehoben. 
4. Die Vorlagen aus Ziffer 3 der Anlage & der Verordnung vom 
29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium 
an den Ortsschulen (Vgl. Nr. 53), haben, soweit das nicht schon durch 
das Zirkular vom 8. Februar 1881 (Vgl. Nr. 341) vorgeschrieben ist, 
auch die in vorstehendem behandelten Verhältnisse zu erläutern. 
Die Bestimmung des Zirkulars vom 0. Januar 1890 (UVgl. Nr. 
314) bleiben von Bestand. 
346. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. Juli 1913, 
betr. Schulbänke. 
Die Firma H. F. Bruhn, Mölln in Lauenburg, Dampfsägewerk, 
Schulmöbel= und Holzwarenfabrik, hat hierher das Modell einer zweisitzigen 
Schulbank mit verschiebbarer Tischplatte für Domaniallandschulen über- 
sandt, und das unterzeichnete Ministerium hat dieses von sachkundiger 
Seite einer Prüfung unterziehen lassen. 
Danach entspricht die zweisitzige Bruhnsche Schulbank (Größe 2 des 
Katalogs) in allen einzelnen Teilen den Normalmaßen für Kinder von 
(— 8 Jahren, für ältere Kinder ist das Modell 3 und 4 des Katalogs 
bestimmt. Die verschiebbare Tischplatte zeichnet sich durch die Mechanik 
der Verschiebung vorteilhaft aus: der Apparat ist einfach und haltbar ge- 
arbeitet und gestattet die fast geräuschlose Verschiebung, auch für schwache 
Kinder. Das Lackieren der Tischplatte kann indessen unterbleiben und 
diese wie die übrigen Holzteile einfach gebeizt werden. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt aus dem Vorstehenden Ver- 
anlassung, die Großherzoglichen Aemter für Neuanschaffungen von Schul- 
bänken auf das Bruhnsche Banksystem hinzuweisen und fordert die Aemter 
hierdurch auf, auch die Gemeindevorstände auf dieses Banksystem auf- 
merksam zu machen. Die Kreisärzte haben Abschrift des Zirkulars von 
hier aus erhalten. 
0. Ritter- und landschaftliche Schulen. 
Sinngemäße Anwendung finden: 
Nr. 13. 91. 102. 107. 111. (Kinderlehre. Kirchlicher Sängerchor). 
Nr. 50. 55. (Schulinspektion.) 
Nr. 16. 48. 58. 87. 100. 128. (Schulzucht). 
Nr. 52. 62. 63. 108. (Impfgesetz). 
Nr. 64. 65. S3. 92. 121. 127. 143. (Religionsunterricht).
	        
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