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Nr. 27. 70. 81. 82. 81. 85. 86. 88. 93. 110. 131. (Schulpflicht).
Nr. 77. 28. (Taufe. Tausschein).
Nr. 91. 40. 133. (Dienstkinder).
Nr. 96. 119. (Nebenämter).
347. Patentverordnung vom 21. Juli 1821, betr. verbesserte Ein-
richtung des Landschulwesens. (Vgl. Nr. 359).
Friedrich Franz ete. Indem wir in dem folgenden, nach vor-
gewesener Beratung mit Unsern getreuen Ständen, ein neues Gesetz zur
Verbesserung des Landschulwesens ergehen lassen, und in demselben, nach
der Erklärung der Stände, die Last der Unterhaltung der Land-Schulen,
ohngeachtet des aufgelöseten Bandes der Guts-Untertänigkeit, fast ganz
allein, wie bisher, dem Gutsherrn verbleibt: so wollen Wir dennoch da-
durch den Grundsatz nicht aufgehoben haben, daß die Unterhaltung der
Schulen eigentlich eine Last und Pflicht der Gemeinde ist, deren Kinder
in der Schule gebildet und erzogen werden sollen, und deshalb behalten
Wir uns bevor, diesen ganzen Gegenstand, und die nachstehende Gesetz-
gebung, in verfassungsmäßigem Wege einer Revision zu unterwerfen,
wenn sich in Zukunft auf den ritterschaftlichen Gütern die Bildung eines
Gemeinde-Wesens erst mehr entwickelt haben wird; wobei sodann dem
Gutsherrn die jetzt ihm zugeschriebenen Leistungen nicht als eine unab-
änderliche Verpflichtung sollen entgegengesetzt werden können.
Dies vorausgesetzet, verordnen Wir nun hiemit wie folget:
8 1. Es müssen für alle auf dem platten Lande in Mecklenburg
befindliche schulfähige Kinder hinreichende Schulen vorhanden sein, jedoch
bedarf jedes Gut einschließlich seiner Pertinenzen immer nur einer Schule.
§ §. Ein jeder Schulort muß eine eigene, zu diesem Zwecke be-
stimmte Wohnung haben, welche nebst der erforderlichen Wohnung des
Schullehrers, eine abgesonderte, zu keinem fremdartigen Zwecke dienende
Schulstube enthält. (Vgl. Nr. 359 § 16, I).
§ 11. In den Kirch= und Pfarrdörfern ist in der Regel der jedes-
malige Küster auch Schullehrer, indessen bleitt die Anstellung eines ander-
weitigen Schullehrers unbenommen, in so ferne nicht bereits begründete
Rechte dadurch verletzt werden.
§ 12. Die Anstellung und Berufung der Schullehrer verbleibt den
Guts-Obrigkeiten und resp. den Patronen in Ansehung der Küster, unter
Beobachtung der obigen gesetzlichen Bestimmungen. (Vgl. Nr. 353).
Bei einer eingetretenen Erledigung ist die Stelle spätestens binnen 3
Monaten wieder zu besetzen, welches jedoch im Fall der Kündigung sofort
geschehen muß. Die Einführung und Anweisung der Schullehrer geschieht,
nach zuvorigem Auftrage der Guts-Obrigkeit, durch den kompetirenden
Prediger. — — —
§ 16. Die Schullehrer, insofern sie nicht zugleich Küster sind, stehen
unter der Gerichtsbarkeit ihres Wohnorts, und tragen alle ordentliche