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und außerordentliche Abgaben, welche verfassungsmäßig durch landesherr—
liche Edikte ihnen auferlegt werden. Auch sind sie den Bestimmungen
unterworfen, welche künftig in Ansehung der Tragung von Gemeinde—
lasten etwa festgestellet werden.
348. Nundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 22. Februar 1872,
betr. Wiederbesetzung erledigter Schulstellen.
Das Ministerium hat Grund anzunehmen, daß die Bestimmung in
§ 12 der Allerhöchsten V. vom 21. Juli 1821 über die ritter= und land
schaftlichen Schulen, wonach ritter= und landschaftliche Schulstellen bei
eingetretener Erledigung spätestens binnen 3 Monaten, falls aber die Er-
ledigung durch Kündigung geschehen ist, sofort wieder zu besetzen sind,
nicht immer genügende Beachtung findet. Die Superintendenten werden
deshalb hierdurch veranlaßt, die Prediger ihrer Diözese anzuweisen, daß
sie jedesmal sowohl von geschehener Erledigung, als auch von der Wieder-
besetzung einer solchen Schulstelle resp. mit einer Schulstelle verbundenen
Küsterstelle sofort Ihnen Anzeige machen. Falls dann die Wiederbesetzung
über die gesetzlich zugestandene Frist hinaus verzögert werden sollte, haben
Sie darüber unverzüglich an das unterzeichnete Ministerium zu berichten.
(Vgl. Nr. 352).
Ferner ist es, wie dem Ministerium bekannt, hin und wieder vor-
gekommen, daß ritter= und landschaftliche Schulstellen, welche vakant oder
deren Inhaber durch Krankheit oder Alter an der eigenen Verwaltung
ihres Dienstes verhindert waren, von Hülfslehrern verwaltet worden sind,
die ihre Befähigung durch Bestehen der gesetzlichen Prüfung nicht dar-
getan hatten, ohne daß dazu die erforderliche Dispensation nachgesucht
und erteilt worden wärc. Sie wollen die Prediger Ihrer Diözese an-
weisen, daß sie auch von Fällen der Art sofort Ihnen Anzeige machen,
und die bei Ihnen eingegangenen Anzeigen mit Hinzufügung der etwa
dienlich erscheinenden Bemerkungen hierher einreichen.
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349. deesttie vom 20. Mai 1878, betr. Schulgeld bei ritterschaftlichen
Schulen.
Auf Ihren Vortrag vom 16. d. M. wird hiemit erwidert, daß im
Allgemeinen den Eltern nicht gewehrt werden kann, ihre Kinder nach
einem andern Orte in Wohnung und Kost zu geben, es sei denn, daß
darin eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über Schulbesuch
u. s. w. gesehen werden müßte; und daß, wenn sie von diesem Rechte
Gebrauch machen, ihre Kinder zu der Schule des Ortes pflichtig werden,
an welchem sie, die Kinder, zu der Zeit ihren Aufenthalt haben. Dem-
nach ist auch für solche Kinder das gesetzliche Schulgeld nicht an den
Lehrer der Schule des Wohnortes der Eltern, sondern an den Lehrer
des Aufenthaltsortes der Kinder zu entrichten.