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350. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 13. April 1881, betr.
Unterbringung von Kindern ohne Dienstschein in anderen Fa-
milien.
Auf Ihren Vortrag vom 11. d. M. wird hiermit erwidert, daß.
die Zirkular-Verordnung vom 5. Oktober 1880 schon aus dem Grunde
nur für die Domanialschulen erlassen ist, weil die Erteilung von Dienst-
erlaubnisscheinen bei ritterschaftlichen Schulen nach § 9 der Verordnung
vom 3. April 1879 nicht den Predigern sondern den Gutsobrigkeiten
zusteht, und die Prediger nur vorher die erforderliche Prüfung anzu-
stellen und zu ermitteln haben, ob die vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt sind. Was aber die Frage betrifft, ob es zulässig sei, daß Kinder,
welche das zur Erlangung von Diensterlaubnis erforderliche Alter noch.
nicht haben, von ihren Eltern in eine andere Familie gegeben werden,
so steht den Eltern zwar im allgemeinen das Recht zu, in dieser Be-
ziehung über ihre Kinder zu verfügen, dasselbe darf aber nicht zur
Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung von Dienst-
erlaubnis gemißbraucht werden. Wenn dies geschieht, so sind im ritter-
schaftlichen Landesteile die Gutsobrigkeiten und für das Domanium die
Aemter berechtigt und verpflichtet, gegen solchen Mißbrauch einzuschreiten,
und es ist Sache der Prediger und Lehrer in vorkommenden Fällen
dazu die Anregung zugeben.
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Juni 1884, betr. Schul-
geldzahlung auswärtiger Kinder.
Vgl. Nr. 85.
351. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 10. Oktober 1885),
betr. Abgabe einer Stoppelgaus.
Auf den von dem früheren Gutsbesitzer und jetzigen Pächter zu
— — — —, in eurem Namen erstatteten Bericht vom 26. vor. Mon.,
betreffend Abgabe einer Stoppelgans von Seiten des dortigen Schullehrers
erwidern Wir, daß die in § 2c der Verordnung vom 3. April 1879
den ritterschaftlichen Schullehrern zuerkannte Weidegerechtigkeit für einige
Gänse, insofern dieselbe für andere Gutseinwohner üblich ist, als ein
Teil der von der Gutsobrigkeit zu gewährenden Besoldung angesehen.
werden muß, und deshalb nicht durch eine andere Gegenleistung von
Seiten des Schullehrers, als welche in seiner amtlichen Tätigkeit ent-
halten ist, z. B. nicht durch Abgabe einer Stoppelgans u. dgl., erkauft
werden soll. Dem dortigen Schullehrer wird demnach die Abgabe einer
Stoppelgans zu erlassen sein.