— 129 —
354. Verordnung vom 20. Februar 1901, betr. die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen Land-
schulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener.
(Vgl. Nr. 355. 356.)
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Kommunikation mit
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und
nach verfassungsmäßiger Beratung mit den getreuen Ständen über die
Versorgung der Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener, was.
folgt:
§ 1. Die Witwen und Weisen der an ritter= und landschaftlichen
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener erhalten
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus dem Landkasten
Witwenpensionen und Waisengelder.
§ 2. Für den im § 1 angegebenen Zweck wird bei dem Land-
kasten in Form einer Balance eine Witwen= und Waisenkasse errichtet,
in welche die satzungsmäßig von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge
und Gebühren, die Zinsen der angesammelten Kapitalien, die nach & 3 zu
erhebende Hufensteuer und die aus irgend einem Rechtsgrunde etwa er-
worbenen Zuwendungen fließen, und aus welcher die Witwenpensionen
und Waisengelder und die Verwaltungskosten gezahlt werden.
Der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft erteilt dem Land-
kasten die für die Berechnung der Kasse erforderlichen Anweisungen, trifft
die Bestimmungen über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens
der Kasse und vertritt dieselbe gerichtlich und außergerichtlich.
§ 3. Soweit die Einnahmen der Kasse zur Deckung der ihr ob-
liegenden Ausgaben nicht ausreichen, darf das angesammelte Vermögen
in seinem Kapitalstande herangezogen werden.
Der nach Aufwendung des Kapitalbestandes zur Deckung der Fehl-
beträge erforderliche jährliche Bedarf der Kasse ist durch eine Hufensteuer
nach Maßgabe der Vorschriften in § 11 Abs. 2 der Verordnung vom
30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und
landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, aufzubringen.
* 4. Für die Aufnahme der Mitglieder, für die von denselben an.
die Witwen= und Waisenkasse zu leistenden Zahlungen, für die Gewährung
der Witwenpensionen und Waisengelder, sowie deren Erhebung gilt
die in Anlage I
angeschlossene Satzung.
Diese Satzung kann mit Landesherrlicher Genehmigung durch Be-
schluß der Stände abgeändert werden.
An dem Vermäögen der Kasse haben die Mitglieder keine weiter-
gehenden Rechte, als ihnen durch diese Verordnung und die angeschlossene
Satzung eingeräumt werden.
§ 5. Alle ritter= und landschaftlichen Landschullehrer und schul-
haltenden Kirchendiener, welche nach dem Inkrafttreten der Verordnung
vom 30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und