Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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354. Verordnung vom 20. Februar 1901, betr. die Fürsorge für die 
Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen Land- 
schulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener. 
(Vgl. Nr. 355. 356.) 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Kommunikation mit 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und 
nach verfassungsmäßiger Beratung mit den getreuen Ständen über die 
Versorgung der Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen 
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener, was. 
folgt: 
§ 1. Die Witwen und Weisen der an ritter= und landschaftlichen 
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener erhalten 
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus dem Landkasten 
Witwenpensionen und Waisengelder. 
§ 2. Für den im § 1 angegebenen Zweck wird bei dem Land- 
kasten in Form einer Balance eine Witwen= und Waisenkasse errichtet, 
in welche die satzungsmäßig von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge 
und Gebühren, die Zinsen der angesammelten Kapitalien, die nach & 3 zu 
erhebende Hufensteuer und die aus irgend einem Rechtsgrunde etwa er- 
worbenen Zuwendungen fließen, und aus welcher die Witwenpensionen 
und Waisengelder und die Verwaltungskosten gezahlt werden. 
Der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft erteilt dem Land- 
kasten die für die Berechnung der Kasse erforderlichen Anweisungen, trifft 
die Bestimmungen über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens 
der Kasse und vertritt dieselbe gerichtlich und außergerichtlich. 
§ 3. Soweit die Einnahmen der Kasse zur Deckung der ihr ob- 
liegenden Ausgaben nicht ausreichen, darf das angesammelte Vermögen 
in seinem Kapitalstande herangezogen werden. 
Der nach Aufwendung des Kapitalbestandes zur Deckung der Fehl- 
beträge erforderliche jährliche Bedarf der Kasse ist durch eine Hufensteuer 
nach Maßgabe der Vorschriften in § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 
30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und 
landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, aufzubringen. 
* 4. Für die Aufnahme der Mitglieder, für die von denselben an. 
die Witwen= und Waisenkasse zu leistenden Zahlungen, für die Gewährung 
der Witwenpensionen und Waisengelder, sowie deren Erhebung gilt 
die in Anlage I 
angeschlossene Satzung. 
Diese Satzung kann mit Landesherrlicher Genehmigung durch Be- 
schluß der Stände abgeändert werden. 
An dem Vermäögen der Kasse haben die Mitglieder keine weiter- 
gehenden Rechte, als ihnen durch diese Verordnung und die angeschlossene 
Satzung eingeräumt werden. 
§ 5. Alle ritter= und landschaftlichen Landschullehrer und schul- 
haltenden Kirchendiener, welche nach dem Inkrafttreten der Verordnung 
vom 30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und
	        
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