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ertrags der letzten fünf Jahre zu berechnen. Es kommen aber bei Fest—
stellung des Diensteinkommens für die Aufnahme in die Witwenkasse
nicht in Anrechnung die bewilligte Vergütung für die nur vorübergehend
oder auf bestimmte Zeit übertragene Verwaltung eines Amts, Vergütung
für Dienstaufwand, Belohnungen für geleistete besondere Dienste, einmalige
außerordentliche Unterstützungen oder Zuwendungen und persönliche Zu-
lagen für eine im Voraus bestimmte Zeit.
§ 3. Zeit der Aufnahme.
Die Aufnahme in die Witwenkasse, sowie die später durch Gehalts-
verbesserung oder Verminderung veranlaßte erneuerte Aufnahme wird
ungesäumt nach erfolgter Anstellung, bezw. nach eingetretener Gehaltsver-
besserung oder Verminderung durch die Schulkommission verfügt und ist
auf den Tag zu setzen, mit welchem die Zahlung des Gehalts beginnt
oder die Gehaltsveränderung eingetreten ist.
§ 4. Anmeldung zum Zweck der Aufnahme.
Jeder, der zum Eintritt in die Witwenkasse verpflichtet oder er-
neuert aufzunehmen ist, muß sich bei der Schulkommission, wenn nicht
innerhalb der ersten drei Monate nach der Anstellung oder nach der die
erneuerte Aufnahme bedingenden Veränderung seiner dienstlichen Verhält-
nisse Verfügung wegen seiner Aufnahme oder erneuerten Aufnahme er-
gangen ist, binnen weiteren drei Monaten melden.
§ 5. Aufnahmeschein.
Ueber die geschehene Aufnahme in die Witwenkasse, sowie über jede
spätere erneuerte Aufnahme wird den Kassenmitgliedern ein Aufnahme-
schein nach dem Muster in
Anlage B
erteilt.
Dem bei der ersten Aufnahme in die Witwenkasse zu erteilenden
Aufnahmeschein wird ein Abdruck dieser Satzung angeschlossen.
§ 6. Dauer der Teilnahme an der Witwenkasse.
u) Rücksichtlich der im Amte stehenden Mitglieder.
Den Mitgliedern der Witwenkasse ist, so lange sie in einem Dienst-
verhältnisse stehen, welches sie zum Eintritt in die Witwenkasse ver-
pflichtet, das freiwillige Ausscheiden aus derselben nicht gestattet.
8 7. bD) Rücksichtlich der in den Ruhestand Versetzten.
Die mit Pension in den Ruhestand tretenden Witwenkassen-Mit-
glieder bleiben
1. wenn und so lange sie verheiratet sind, sowie
2. wenn und so lange sie aus einer vor ihrer Pensionierung ge-
schlossenen Ehe Kinder unter 17 Jahren haben,
Mitglieder der Witwenkasse, sie können jedoch binnen 6 Wochen nach
ihrer Pensionierung verlangen, auf die ihrer Pensionierung entsprechende
Witwenpension herabgesetzt zu werden.