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Kinder freigegeben. Auch kann diese Vergünstigung von ihren Ehefrauen
für sich und ihre Kinder selbständig in Anspruch genommen werden. Je-
doch sind sie, bezw. ihre Ehefrauen schuldig, innerhalb 6 Wochen nach
der Amtsentsetzung oder Entlassung wegen ihres Verbleibens in der
Witwenkasse bei der Schulkommission sich zu melden, und in dem Falle,
daß ihnen ein Ruhegehalt bewilligt ist, sich binnen derselben Frist darüber
zu erklären, ob sie zu der von ihnen bis zu ihrem Ausscheiden aus dem
Dienst versicherten Witwenpension oder zu der ihrer Pension entsprechenden
Witwenpension in der Witwenkasse verbleiben wollen.
8 10. Ausscheiden aus der Witwenkasse rücksichtlich der in ausländische
Dienste tretenden Mitglieder.
Die Mitglieder, welche in ausländische Dienste oder ausländischen
Untertanenverband treten, scheiden damit, auch wenn sie eine Pension
aus ihrem früheren mecklenburg-schwerinschen Dienstverhältnis fortbeziehen
sollten, sofort aus der Witwenkasse.
Mitgliedern, welche in den Neichsdienst übertreten, steht es frei,
ihr Verhältnis zur Witwenkasse zu erhalten. Sie haben ihre Erklärung,
ob sie von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, binnen 6
Wochen nach Antritt ihres neuen Dienstes bei der Schulkommission ab—
zugeben.
8 11. Ausschließung aus der Witwenkasse.
Der Schulkommission steht das Recht zu:
1. Mitglieder, die mit den obliegenden Zahlungen an die Witwen—
kasse ein Jahr hindurch in Rückstand geblieben und von denen
die Zahlungsrückstände auf den in dieser Satzung vorgeschriebenen
Wegen nicht zu erlangen sind, und
die Mitglieder, welche aus ihrem Wohnort sich entfernt und nach
der Entfernung ihren, der Schulkommission unbekaunt geblie-
benen Aufenthaltsort nicht angezeigt haben, sobald ihr Dienst-
einkommen von der zuständigen Dienstbehörde eingezogen wird,
aus der Witwenkasse auszuschließen.
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§ 12. Wiederaufnahme in die Witwenkasse.
Frühere Mitglieder, welche nach Maßgabe der SS# 7 bis 10 aus
der Witwenkasse geschieden oder nach § 11 aus derselben ausgeschlossen
sind, müssen, sobald sie wieder in ein dienstliches Verhältnis eintreten,
das zur Teilnahme an der Witwenkasse befähigt und verpflichtet, in die-
selbe wieder, und zwar zu der ihrer neuen Stelle versicherten Witwen-
pension aufgenommen werden.
Die wegen Abwesenheit (§ 11, Nr. 2) ausgeschlossenen Mitglieder
sind, auch wenn sie nicht in ein dienstliches Verhältnis zurücktreten, in
dem Fall, daß sie unfreiwillig abwesend waren, auf ihren Antrag wieder
in die Witwenkasse aufzunehmen