Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Zweiter Abschnitt. 
Von den Zahlungen der Witwenkassen-Mitglieder an die Witwen= und 
Waisenkasse. 
& 13. Von den Zahlungen an die Witwenkasse im Allgemeinen. 
Die Mitglieder haben an die Witwenkasse 
1. eine Ausfertigungsgebühr für die Aufnahme in dasselbe, 
2. ein Antrittsgeld und · 
3. einen jährlichen Witwenkassenbeitrag 
nach Maßgabe der Anlage A zu zahlen. 
Die Kassenbeiträge der in den 88 7 bis 9 genannten Mitglieder, 
welche ihr Verhältnis zur Witwenkasse lediglich zu Gunsten ihrer waisen- 
geldberechtigten Kinder aufrecht erhalten haben, sind nach dem Gesamt- 
betrage der ihren etwaigen Kindern zustehenden Waisengelder zu berechnen 
und also bei Abminderung der Zahl der waisengeldberechtigten Kinder 
entsprechend abzumindern. Im Falle Wiederverheiratung der mit Pension 
in den Ruhestand getretenen Mitglieder ist dann aber nicht nur der nach 
der Witwenpension zu berechnende Witwenkassenbeitrag vom Augenblick 
der Wiederverheiratung an voll zu bezahlen, sondern es sind auch für 
die Vergangenheit die zugestandenen Abstriche nachzuzahlen. 
& 14. Von der Ausfertigungs-Gebühr und dem Antrittsgeld im 
Besonderen. 
Ausfertigungs-Gebühr und Antrittsgeld sind bei Zufertigung des 
Aufnahmescheines zu entrichten 
Bei erneuerten Aufnahmen sind beide nur vom Betrage der er- 
höheten Witwenpension zu zahlen. 
§ 15. Ausfertigungs-Gebühr und Antrittsgeld wieder ausgenommener 
Mitglieder. (Vgl. Nr. 358). 
Mitglieder, welche aus der Witwenkasse ausgeschieden waren, haben 
bei ihrer Wiederaufnahme, sofern sie zur Nachzahlung der Witwenkassen- 
beiträge verpflichtet sind, die Ausfertigungs-Gebühr und das Antrittsgeld 
nur von der bei ihrer Wiederaufnahme etwa erhöhten Witwenpension, 
sonst aber die volle Ausfertigungsgebühr und das volle Antrittsgeld zu 
zahlen. 
§ 16. Witwenkassen-Beiträge pensionierter Mitglieder, die eine 15 Jahre 
und darüber jüngere Frau geheiratet haben. 
Mitglieder, welche nach ihrer Pensionierung mit einer 15 Jahre und 
darüber jüngeren Frau sich verheiratet haben, zahlen, von dem Anfang 
des Vierteljahres an, in dem sie heiraten, als Witwenkassenbeitrag, wenn 
der Altersunterschied 15 Jahre beträgt 32 Prozent, und wenn er größer 
ist, für jedes weitere Jahr noch ½ Prozent mehr von der ihnen ver- 
sicherten Witwenpension. 
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