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Zweiter Abschnitt.
Von den Zahlungen der Witwenkassen-Mitglieder an die Witwen= und
Waisenkasse.
& 13. Von den Zahlungen an die Witwenkasse im Allgemeinen.
Die Mitglieder haben an die Witwenkasse
1. eine Ausfertigungsgebühr für die Aufnahme in dasselbe,
2. ein Antrittsgeld und ·
3. einen jährlichen Witwenkassenbeitrag
nach Maßgabe der Anlage A zu zahlen.
Die Kassenbeiträge der in den 88 7 bis 9 genannten Mitglieder,
welche ihr Verhältnis zur Witwenkasse lediglich zu Gunsten ihrer waisen-
geldberechtigten Kinder aufrecht erhalten haben, sind nach dem Gesamt-
betrage der ihren etwaigen Kindern zustehenden Waisengelder zu berechnen
und also bei Abminderung der Zahl der waisengeldberechtigten Kinder
entsprechend abzumindern. Im Falle Wiederverheiratung der mit Pension
in den Ruhestand getretenen Mitglieder ist dann aber nicht nur der nach
der Witwenpension zu berechnende Witwenkassenbeitrag vom Augenblick
der Wiederverheiratung an voll zu bezahlen, sondern es sind auch für
die Vergangenheit die zugestandenen Abstriche nachzuzahlen.
& 14. Von der Ausfertigungs-Gebühr und dem Antrittsgeld im
Besonderen.
Ausfertigungs-Gebühr und Antrittsgeld sind bei Zufertigung des
Aufnahmescheines zu entrichten
Bei erneuerten Aufnahmen sind beide nur vom Betrage der er-
höheten Witwenpension zu zahlen.
§ 15. Ausfertigungs-Gebühr und Antrittsgeld wieder ausgenommener
Mitglieder. (Vgl. Nr. 358).
Mitglieder, welche aus der Witwenkasse ausgeschieden waren, haben
bei ihrer Wiederaufnahme, sofern sie zur Nachzahlung der Witwenkassen-
beiträge verpflichtet sind, die Ausfertigungs-Gebühr und das Antrittsgeld
nur von der bei ihrer Wiederaufnahme etwa erhöhten Witwenpension,
sonst aber die volle Ausfertigungsgebühr und das volle Antrittsgeld zu
zahlen.
§ 16. Witwenkassen-Beiträge pensionierter Mitglieder, die eine 15 Jahre
und darüber jüngere Frau geheiratet haben.
Mitglieder, welche nach ihrer Pensionierung mit einer 15 Jahre und
darüber jüngeren Frau sich verheiratet haben, zahlen, von dem Anfang
des Vierteljahres an, in dem sie heiraten, als Witwenkassenbeitrag, wenn
der Altersunterschied 15 Jahre beträgt 32 Prozent, und wenn er größer
ist, für jedes weitere Jahr noch ½ Prozent mehr von der ihnen ver-
sicherten Witwenpension.
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