Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 28. Entziehung der Witwenpension wegen Verbrechen der Witwe. 
Die Witwenpension wird für immer entzogen: 
1. 
1- 
wenn die Witwe wegen des Verbrechens der vorsätzlichen 
Tötung ihres Ehemannes oder wegen Beihülfe zu diesem 
Verbrechen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden ist; 
. nach Befinden und Beurteilung der Schulkommission, wenn 
in den zur Erhebung der Witwenpension satzungsmäßig bei- 
zubringenden Zeugnissen und Empfangsbescheinigungen falsche 
Angaben von der Witwe selbst oder mit deren Wissen zu 
dem Zwecke gemacht sind, um die Auszahlung der Witwen- 
pension zu erschleichen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Waisengeldern und deren Erhebung. 
§+ 29. Betrag und Zahlungsart des Waisengeldes. 
Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten 
Kinder eines Mitgliedes erhalten Waisengelder nach Maßgabe der folgen- 
den Bestimmungen: 
1. 
Falls eine zum Bezuge der Witwenpension berechtigte Witwe 
nicht vorhanden ist, erhält jedes Kind ½ derjenigen Pension, 
welche dem Vater zur Zeit seines Todes für seine eventuelle 
Witwe zugesichert war, die Kinder eines Vaters zusammen 
jedoch nie mehr, als den Gesamtbetrag dieser Pension. 
Ist eine zum Bezuge der Witwenpension berechtigte Witwe 
vorhanden, so erhält jedes Kind ½ der dieser zukommenden 
Pension, zusammen jedoch nie mehr, als den Gesamtbetrag 
der Pension. 
3. Die Zahlung des Woisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der 
Sterbe-Vierteljahre oder -Monate, bezw. der Gnaden-Viertel- 
jahre oder -Monate, bezw. bei den unter 1 genannten Voll- 
waisen mit dem Ablauf der Zeit, für welche einer von 
dem Mitgliede hinterlassenen Witwe die Witwenpension gezahlt 
worden ist. 
. Das Recht auf Bezug des Waisengeldes erlischt für jeden 
Berechtigten 
a) mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem er sich 
verheiratet oder stirbt, 
b) außerdem mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem 
er das 18. Lebensjahr vollendet. 
Das Waisengeld wird vierteljährlich im voraus gezahlt. Nicht 
abgehobene Teilbeträge des Waisengeldes verjähren binnen 
4 Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet zum Vor- 
teil des Landkastens.
	        
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