— 439 —
§ 28. Entziehung der Witwenpension wegen Verbrechen der Witwe.
Die Witwenpension wird für immer entzogen:
1.
1-
wenn die Witwe wegen des Verbrechens der vorsätzlichen
Tötung ihres Ehemannes oder wegen Beihülfe zu diesem
Verbrechen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden ist;
. nach Befinden und Beurteilung der Schulkommission, wenn
in den zur Erhebung der Witwenpension satzungsmäßig bei-
zubringenden Zeugnissen und Empfangsbescheinigungen falsche
Angaben von der Witwe selbst oder mit deren Wissen zu
dem Zwecke gemacht sind, um die Auszahlung der Witwen-
pension zu erschleichen.
Vierter Abschnitt.
Von den Waisengeldern und deren Erhebung.
§+ 29. Betrag und Zahlungsart des Waisengeldes.
Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten
Kinder eines Mitgliedes erhalten Waisengelder nach Maßgabe der folgen-
den Bestimmungen:
1.
Falls eine zum Bezuge der Witwenpension berechtigte Witwe
nicht vorhanden ist, erhält jedes Kind ½ derjenigen Pension,
welche dem Vater zur Zeit seines Todes für seine eventuelle
Witwe zugesichert war, die Kinder eines Vaters zusammen
jedoch nie mehr, als den Gesamtbetrag dieser Pension.
Ist eine zum Bezuge der Witwenpension berechtigte Witwe
vorhanden, so erhält jedes Kind ½ der dieser zukommenden
Pension, zusammen jedoch nie mehr, als den Gesamtbetrag
der Pension.
3. Die Zahlung des Woisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der
Sterbe-Vierteljahre oder -Monate, bezw. der Gnaden-Viertel-
jahre oder -Monate, bezw. bei den unter 1 genannten Voll-
waisen mit dem Ablauf der Zeit, für welche einer von
dem Mitgliede hinterlassenen Witwe die Witwenpension gezahlt
worden ist.
. Das Recht auf Bezug des Waisengeldes erlischt für jeden
Berechtigten
a) mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem er sich
verheiratet oder stirbt,
b) außerdem mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem
er das 18. Lebensjahr vollendet.
Das Waisengeld wird vierteljährlich im voraus gezahlt. Nicht
abgehobene Teilbeträge des Waisengeldes verjähren binnen
4 Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet zum Vor-
teil des Landkastens.