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8 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird durch den Super—
intendenten ein Zeugnis ausgestellt, in welchem die Bewerberin für be—
fähigt erklärt wird, an evangelisch-lutherischen Privatschulen des Groß-
herzogtums Mecklenburg-Schwerin Kinder bis zu 10 Jahren zu unterrichten.
Eine Abschrift des Protokolls und der Zeugnisse ist nebst einer
Kosten-Abrechnung durch den Superintendenten an das Großherzogliche
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einzusenden.
§ 13. Beim Beginn der Prüfung ist von jeder Bewerberin eine
Prüfungsgebühr von 10 Mark und die Gebühr für den Zeugnisstempel
zu entrichten.
* 14. Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft.
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
Schwerin, den 12. März 1901.
Johann Albrecht.
v. Amsberg.
15. Zur Ausführung der Verordnung vom 12. März d. J. betr.
die Prüfung von Lehrerinnen an Privatschulen (Reg.-Bl. 1901 Nr. 11)
wird Ihnen hierdurch Nachstehendes mitgeteilt.
1. Jedes Prüfungs-Mitglied (8 5) erhält eine Vergütung von 10
Cehn) Mark für den Prüfungstag. Für die Beaufsichtigung der Klausuren
(§ 7) wird eine Vergütung von 4 (vier) Mk. für den Tag gewährt.
2. Was die Prüfungsräume betrifft, so ist angenommen, daß die-
selben in den Superintendenturhäusern zur Verfügung gestellt werden
können Für die Benutzung der Räume wird eine Vergütung von 3
(drei) Mk. für den Tag gewährt.
3. Nach § 5 Abs. 3 ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß
sämtliche Prüfungs-Mitglieder am Prüfungsorte wohnhaft sind. Das
unterzeichnete Ministerium bemerkt dabei, daß die Beauftragung eines
Lehrers oder einer Lehrerin nach Benehmen mit der zuständigen Orts-
obrigkeit zu geschehen hat. Ergiebt sich die Notwendigkeit, daß außer-
halb des Prüfungsortes wohnende Personen mit der Prüfung beauftragt
werden, so ist von den auswärtigen Geistlichen der bare Verlag an
Reise= und Zehrungskosten zu liquidieren. Auswärts wohnenden Volks-
schullehrern und Lehrerinnen werden die baren Verläge an Fuhrkosten
erstattet und an Zehrungsgeld für jeden Tag ohne Uebernachtung 4 (vier)
Mark, für jede Uebernachtung 2 (zwei) Mk. bewilligt. Dabei sind an-
gefangene Tage für voll zu rechnen, wenn die Abwesenheit vom Wohnort
aus dienstlichen Gründen länger als 6 Stunden dauert; in dem Falle,
daß dieselbe bis zu 6 Stunden dauert, sind dagegen nur 2 (zwei) Mark
Zehrungskosten in Anrechnung zu bringen.
4. Die im § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Kosten-Abrechnung hat
eine Uebersicht der Einnahmen aus den Prüfungsgebühren und der durch