Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird durch den Super— 
intendenten ein Zeugnis ausgestellt, in welchem die Bewerberin für be— 
fähigt erklärt wird, an evangelisch-lutherischen Privatschulen des Groß- 
herzogtums Mecklenburg-Schwerin Kinder bis zu 10 Jahren zu unterrichten. 
Eine Abschrift des Protokolls und der Zeugnisse ist nebst einer 
Kosten-Abrechnung durch den Superintendenten an das Großherzogliche 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einzusenden. 
§ 13. Beim Beginn der Prüfung ist von jeder Bewerberin eine 
Prüfungsgebühr von 10 Mark und die Gebühr für den Zeugnisstempel 
zu entrichten. 
* 14. Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft. 
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
Schwerin, den 12. März 1901. 
Johann Albrecht. 
v. Amsberg. 
15. Zur Ausführung der Verordnung vom 12. März d. J. betr. 
die Prüfung von Lehrerinnen an Privatschulen (Reg.-Bl. 1901 Nr. 11) 
wird Ihnen hierdurch Nachstehendes mitgeteilt. 
1. Jedes Prüfungs-Mitglied (8 5) erhält eine Vergütung von 10 
Cehn) Mark für den Prüfungstag. Für die Beaufsichtigung der Klausuren 
(§ 7) wird eine Vergütung von 4 (vier) Mk. für den Tag gewährt. 
2. Was die Prüfungsräume betrifft, so ist angenommen, daß die- 
selben in den Superintendenturhäusern zur Verfügung gestellt werden 
können Für die Benutzung der Räume wird eine Vergütung von 3 
(drei) Mk. für den Tag gewährt. 
3. Nach § 5 Abs. 3 ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
sämtliche Prüfungs-Mitglieder am Prüfungsorte wohnhaft sind. Das 
unterzeichnete Ministerium bemerkt dabei, daß die Beauftragung eines 
Lehrers oder einer Lehrerin nach Benehmen mit der zuständigen Orts- 
obrigkeit zu geschehen hat. Ergiebt sich die Notwendigkeit, daß außer- 
halb des Prüfungsortes wohnende Personen mit der Prüfung beauftragt 
werden, so ist von den auswärtigen Geistlichen der bare Verlag an 
Reise= und Zehrungskosten zu liquidieren. Auswärts wohnenden Volks- 
schullehrern und Lehrerinnen werden die baren Verläge an Fuhrkosten 
erstattet und an Zehrungsgeld für jeden Tag ohne Uebernachtung 4 (vier) 
Mark, für jede Uebernachtung 2 (zwei) Mk. bewilligt. Dabei sind an- 
gefangene Tage für voll zu rechnen, wenn die Abwesenheit vom Wohnort 
aus dienstlichen Gründen länger als 6 Stunden dauert; in dem Falle, 
daß dieselbe bis zu 6 Stunden dauert, sind dagegen nur 2 (zwei) Mark 
Zehrungskosten in Anrechnung zu bringen. 
4. Die im § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Kosten-Abrechnung hat 
eine Uebersicht der Einnahmen aus den Prüfungsgebühren und der durch
	        
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