Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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dem 19./22. März 1902 rechtzeitig dem Großherzoglichen Ministerium, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, eingereicht hat. 
Bekanntmachung vom 15. Juli 1902, betr. die revid. Grundsätze für 
eine billigmäßige Veranschlagung des Diensteinkommens der an den 
ritter= und landschaftlichen Landschulen angestellten seminaristisch 
gebildeten Lehrer. 
Vgl. Nr. 268. 
357. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Oktober 1902, betr. 
Dispensationen zur Kartoffelernte. 
Dem Gesuch um Dispensation der größeren Schulkinder vom Schul- 
besuch für die Zeit einer Woche zwecks Beteiligung an der Kartoffelernte 
steht nicht zu willfahren. 
358. Verordnung vom 5. Februar 1904 zur Abänderung des § 15 der 
Satzung der Witwen= und Waisenkasse für ritter= und landschaftliche 
Landschullehrer und schulhaltende Kirchendiener vom 20. Februar 1901. 
(Vgl. Nr. 354). 
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, daß 
an die Stelle des § 15 der Satzung der Witwen= und Weisenkasse für 
ritter= und landschaftliche Landschullehrer und schulhaltende Kirchendiener 
vom 20. Februar 1901 (Regierungs-Blatt 1901, No. 8) die nachstehende 
Bestimmung tritt: 
„Mitglieder, welche aus der Witwenkasse ausgeschieden 
waren, haben bei ihrer Wiederaufnahme die volle Ausfertigungs- 
gebühr und das volle Antrittsgeld zu zahlen. 
Sind sie zur Nachzahlung der Witwenkassenbeiträge ver- 
pflichtet, oder erfolgt die Wiederaufnahme innerhalb zweier 
Jahre nach dem letzten Ausscheiden, so ist die Ausfertigungs- 
gebühr und das Antrittsgeld nur von der bei der Wiederauf- 
nahme etwa erhöhten Witwenpension zu entrichten." 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
359. Verordnung vom 12. Juli 1907 zur Abänderung und Ergänzung 
der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 wegen verbesserter 
Einrichtung des Landschulwesens. (Vgl. Nr. 347). 
8 1. Es sollen für alle im ritter= und landschaftlichen Landesteile 
auf dem platten Lande befindlichen schulfähigen Kinder hinreichende 
Schulen vorhanden sein. · 
Jede im ritter- oder landschaftlichen Landesteile auf dem platten 
Lande gelegene Ortschaft muß entweder für sich allein eine eigene Schule
	        
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