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dem 19./22. März 1902 rechtzeitig dem Großherzoglichen Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, eingereicht hat.
Bekanntmachung vom 15. Juli 1902, betr. die revid. Grundsätze für
eine billigmäßige Veranschlagung des Diensteinkommens der an den
ritter= und landschaftlichen Landschulen angestellten seminaristisch
gebildeten Lehrer.
Vgl. Nr. 268.
357. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Oktober 1902, betr.
Dispensationen zur Kartoffelernte.
Dem Gesuch um Dispensation der größeren Schulkinder vom Schul-
besuch für die Zeit einer Woche zwecks Beteiligung an der Kartoffelernte
steht nicht zu willfahren.
358. Verordnung vom 5. Februar 1904 zur Abänderung des § 15 der
Satzung der Witwen= und Waisenkasse für ritter= und landschaftliche
Landschullehrer und schulhaltende Kirchendiener vom 20. Februar 1901.
(Vgl. Nr. 354).
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, daß
an die Stelle des § 15 der Satzung der Witwen= und Weisenkasse für
ritter= und landschaftliche Landschullehrer und schulhaltende Kirchendiener
vom 20. Februar 1901 (Regierungs-Blatt 1901, No. 8) die nachstehende
Bestimmung tritt:
„Mitglieder, welche aus der Witwenkasse ausgeschieden
waren, haben bei ihrer Wiederaufnahme die volle Ausfertigungs-
gebühr und das volle Antrittsgeld zu zahlen.
Sind sie zur Nachzahlung der Witwenkassenbeiträge ver-
pflichtet, oder erfolgt die Wiederaufnahme innerhalb zweier
Jahre nach dem letzten Ausscheiden, so ist die Ausfertigungs-
gebühr und das Antrittsgeld nur von der bei der Wiederauf-
nahme etwa erhöhten Witwenpension zu entrichten."
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
359. Verordnung vom 12. Juli 1907 zur Abänderung und Ergänzung
der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 wegen verbesserter
Einrichtung des Landschulwesens. (Vgl. Nr. 347).
8 1. Es sollen für alle im ritter= und landschaftlichen Landesteile
auf dem platten Lande befindlichen schulfähigen Kinder hinreichende
Schulen vorhanden sein. ·
Jede im ritter- oder landschaftlichen Landesteile auf dem platten
Lande gelegene Ortschaft muß entweder für sich allein eine eigene Schule