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(Ortsschule) oder mit anderen ritter- oder landschaftlichen ländlichen Ort—
schaften oder mit Domanialortschaften oder Teilen von solchen zu einem
Schulverbande vereinigt, eine diesen gemeinschaftliche Schule (Verbands-
schule) haben.
Der Anschluß ritter= oder landschaftlicher Ortschaften an eine Stadt-
oder Fleckenschule ist statthaft, wenn der Schulweg nicht länger als 3¾
Kilometer ist.
Für Pertinenzen bedarf es der Einrichtung einer eigenen Schule
nur dann, wenn die Entfernung von der Ortsschule des Hauptgutes
mehr als 5 Kilometer beträgt und die Durschnittszahl der Schulkinder
10 übersteigt.
Das Gleiche gilt für alle außerhalb der eigentlichen Ortschaft be-
legenen Gehöfte, Oäuser und sonstigen Ansiedelungen, welche nicht als
selbständige Ortschaften anzusehen sind.
Von den beschränkenden Bestimmungen in Absatz 3 und 4 kann
von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
Entfreiung bewilligt werden.
§ 2. Eingeschulte Ortschaften dürfen von der Verbandsschule nicht
weiter als 33/8 Kilometer entfernt sein.
Die Einschulung der Kinder einer Ortschaft in verschiedene Schulen
ist mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten, statthaft.
§ 3. Bei voraussichtlich dauernder Ueberfüllung einer Schulklasse,
welche angenommen werden muß, wenn nach dem Durchschnitte der letzten
drei Jahre mehr als 80 Kinder, mit Ausnahme der im § 8 genannten
schulpflichtigen Kinder, dieselbe besucht haben, muß
1. wenn es sich um eine Ortsschule handelt, eine zweite
Schulklasse eingerichtet und ein zweiter Lehrer angestellt
werden,
. wenn es sich um eine Verbandsschule handelt, entweder eine
weitere Schulklasse bei Anstellung eines neuen Lehrers am
Schulorte errichtet werden, oder die ganze oder teilweise
Auflösung des Schulverbandes durch Ausscheiden aller oder
einzelner eingeschulter Ortschaften oder Ortschaftsteile er-
folgen.
Wenn nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bei zweiklassigen
Schulen die Zahl der Schulkinder, mit Ausnahme der im § 8 genannten
schulpflichtigen Kinder, unter 80 sinkt, so können die beteiligten Orts-
obrigkeiten die zweite Lehrerstelle wieder eingehen lassen.
§ 4. Das Schulzimmer muß den für die Schulkinderzahl und die
Unterrichtszwecke erforderlichen Naum bieten.
Wenn bei einer Ortsschule, für welche nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung das Schulgebäude neu erbaut ist, infolge Steigerung
der Kinderzahl die Bestimmungen im § 16 I Abs. 3 Ziffer 1, 2 nicht
mehr erfüllt sind, so muß entweder die Schulstube erweitert werden, oder,
wo dies nicht angängig ist, die Einrichtung einer zweiten Schulklasse und
die Anstellung eines zweiten Lehrers erfolgen.
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