Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Treten die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes bei einer nach 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung neu gegründeten oder erweiterten 
Verbandsschule ein, so muß entweder die Schulstube erweitert werden 
oder die ganze oder teilweise Auflösung des Schulverbandes durch Aus- 
scheiden aller oder einzelner eingeschulter Ortschaften oder Ortschaftsteile 
stattfinden, oder wo die Erweiterung der Schulstube nicht angängig ist, 
die Einrichtung einer zweiten Schulklasse und die Anstellung eines zweiten 
Lehrers erfolgen. 
§ 5. Die Ausscheidung eingeschulter Ortschaften oder Ortschafts- 
teile aus der Verbandsschule kann unbeschadet der privatrechtlichen Ver- 
hältnisse erfolgen, insoweit nicht durch die Einschulungsverträge die Auf- 
lösung des Verbandsverhältnisses ausgeschlossen ist. 
Die Ausscheidung geschieht nur am 24. Oktober und nach vorauf- 
gegangener zweijähriger Kündigung. Im Falle des § 3 Nr. 2 genügt 
eine einjährige Kündigung. 
Wird von der Obrigkeit der zu einer Verbandsschule gehörigen 
Ortschaft behauptet, daß nach dem Einschulungsvertrage die Aufkündigung 
nicht zulässig sei, so hat sie ihren Anspruch bei Verlust desselben binnen 
3 Monaten nach erfolgter Kündigung gerichtlich geltend zu machen. 
Bis zur rechtskräftig entschiedenen Sache bleibt unter Vorbehalt 
aller privatrechtlichen Rechte aus dem bisherigen Verhältnisse der bisherige 
Besitzstand aufrecht erhalten 
§ 6. Als Verbandsschulen gelten an sich auch die von mehreren 
Ortschaften benutzten Küsterschulen, bezüglich welcher die Bestimmung 
im 8§ 11 der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 unverändert von 
Bestand bleibt. 
§ 7. Neben den sonst für die Besoldung der Lehrer bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen ist es bei zweiklassigen Orts= oder Verbands- 
schulen gestattet, den zweiten Lehrern, auf die im übrigen die Bestim- 
mungen in § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung vom 29. Juli 1893, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 3. April 1879 zur 
Modifikation und Ergänzung der Patentverordnung wegen verbesserter 
Einrichtung des Landschulwesens vom 21. Juli 1821 (Regierungs-Blatt 
1893 Nr. 14) Anwendung finden, freie Station (Wohnung, Kost, Be- 
leuchtung und Heizung) und ein Bareinkommen von 450 Mk. jährlich 
oder freie Station mit Gewährung freier Wäsche, freier ärztlicher Be- 
handlung und freier Arzneimittel und ein Bareinkommen von 400 Mk. 
jährlich an Stelle der gesetzlichen Einkünfte zu gewähren. 
Bei mehr als zweiklassigen Schulen darf nur der dritte Teil der 
an denselben angestellten Lehrer auf diese Weise besoldet werden. 
§ 8. Bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Ueberfüllung 
einer Verbandsschule im Sinne der §§ 3 und 4 durch Zuweisung schul- 
pflichtiger Kinder von Rüben= und Erntearbeitern usw. aus einer einge- 
schulten Ortschaft für die Dauer ihres nur vorübergehenden Aufenthalts 
in derselben hat die Ortvobrigkeit des Aufenthaltsortes, mangels anderer 
Vereinbarung unter den zum Schulverbande gehörenden Ortschaften, die
	        
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