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derselben an eine benachbarte ritter= oder landschaftliche oder
domaniale Orts= oder Verbandsschule,
2. auf Antrag des zuständigen Großherzoglichen Amtes den An-
schluß einer domanialen Ortschaft oder eines Teiles einer
solchen an eine benachbarte ritter= oder landschaftliche Orts-
oder Verbandsschule
anordnen, wenn das vorgeschriebene Maß der Entfernung vom Schulorte
nicht überschritten wird.
Im Falle der Anordnung einer solchen zwangsweisen Einschulung
muß, falls über den von der zwangsweise aufzunehmenden Ortschaft zu
übernehmenden Anteil an den Schullasten der Verbandsschule eine Ver-
einbarung unter den beteiligten Obrigkeiten nicht erfolgt, der Anteil
in einer den Verhältnissen angemessenen Weise von Unserem Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, bestimmt werden. Bei dieser
Bestimmung hat als Richtschnur der Grundsatz zu dienen, daß die durch
die Einschulung erwachsenen Kosten für Bauten, Beschaffung von In-
ventar, Anstellung eines weiteren Lehrers und dergleichen, soweit sie aus-
schließlich durch die Einschulung veranlaßt werden, von der zwangsweise
eingeschulten Ortschaft, wie insbesondere im Domanium, bezw. von der
Ortsobrigkeit derselben zu tragen sind.
Eine Kündigung derartiger Zwangsschulverbände darf nur inner-
halb der im § 5 bestimmten Frist und nur mit Genehmigung Unseres
Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, erfolgen.
Widerspricht eine der Ortsobrigkeiten der beteiligten ritter= oder
landschaftlichen Ortschaften der Einschulung oder der Bestimmung über
den zu übernehmenden Anteil an den Schullasten oder betrifft die Kün-
digung von Zwangsschulverbänden nur ritter= und landschaftliche Land-
schulen, so bedarf es der Zustimmung des Engeren Ausschusses von
Ritter= und Landschaft.
Wo domaniale Ortschaften oder Teile derselben in Betracht kommen,
ergehen die Anordnungen und Genehmigungen, insbesondere die Be-
stimmung der zu übernehmenden Anteile an den Schullasten, im Ein-
vernehmen mit den sonst beteiligten Ministerien.
8 14. Die Schullehrer haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn
durch Anlegung einer neuen Klasse oder durch das Ausscheiden einer
Ortschaft aus dem Schulverbande ihre Einnahmen durch Abnahme der
Schulkinderzahl vermindert werden.
Eine Entschädigung tritt nur dann ein, wenn das Diensteinkommen
des Lehrers unter das gesetzliche Mindesteinkommen herabgesunken ist.
Zur Deckung des Fehlbetrages an dem Diensteinkommen sind die im
Schulverbande verbleibenden Ortschaften nach demselben Maßstabe, nach
welchem sie in Beihalt der gegenwärtigen Verordnung zu den fraglichen
Leistungen überhaupt herangezogen werden, beizutragen verpflichtet.
§ 15. Von jeder Gründung und Aufhebung einer Ortsschule, so-
wie von jeder Gründung, Veränderung des Umfanges und Auflösung
eines Schulverbandes ist Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
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