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angelegenheiten, durch die Obrigkeit des Schulortes innerhalb der Frist
von einem Monat Anzeige zu erstatten.
§ 16. I. Für jede Schule bedarf es eines Schulhauses mit Zubehör,
welches neben den nötigen Schulstuben eine Familienwohnung für den
Schullehrer und für dessen Wirtschaftsbetrieb die erforderlichen Räume
enthalten muß.
Auch müssen die nötigen Ställe gewährt werden.
Die Unterrichtsräume sind in folgender Weise einzurichten:
1. dem Schulzimmer ist eine solche Grundfläche zu geben, daß
auf jedes Kind eine Grundfläche von 0,75 qm kommt.
Weniger als 25 qm darf die Gesamtfläche nicht betragen.
Ueber 60 qm Grundfläche darf eine Schulklasse nicht haben;
2. die Höhe des Schulzimmers darf nicht unter 3 m betragen;
3. jede Schulklasse muß ihren besonderen, weder in Wohn-,
Schlaf= oder Wirtschaftsräume führenden Eingang haben.
Aus derselben darf keine Tür unmittelbar in einen Wohn-
oder Schlafraum führen;
4. der Fußboden ist aus gehobelten und gespundeten Brettern
herzustellen; Fußböden aus Ziegelsteinen, Zementstrich, Asphalt
und dergl. sind nur zulässig, wenn Holzfußbänke vorhanden
sind;
5. vom Fußboden müssen die Fenster mindestens 1 m entfernt
bleiben;
6. für genügende, möglichst südlich gelegene Fensterbeleuchtung
ist Sorge zu tragen;
7. außerdem müssen die Klassenzimmer mit Heizvorrichtungen,
den erforderlichen Schulbänken und Tischen und mit Katheder
nebst Zubehör versehen sein;
8. für das Vorhandensein von Abortanlagen ist Sorge zu
tragen.
II. Die Vorschriften unter Nr. ] finden mit Ausnahme der Be-
stimmung in Ziffer 8, welche auf alle Schulen Anwendung findet, auf
die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Schulen nur im
Falle des Neubaues des Schulhauses Anwendung. Im übrigen verbleibt es hin-
sichtlich der baulichen Beschaffenheit der Schulhäuser bei den vorhandenen
Schulen bei den Vorschriften des § 8 der Patentverordnung vom 21.
Juli 1821 wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens mit der
Maßgabe, daß bei etwaiger Erweiterung oder sonstiger wesentlicher Ver-
änderung (Umbau, Durchbau) dieser Schulhäuser, durch welche die Schul-
zimmer berührt werden, die letzteren nach Möglichkeit in Gemäßheit der
für Neubauten geltenden Bestimmungen herzustellen sind.
5 17. Die Vorschriften des § 11 und die auf § 11 bezügliche
Bestimmung des § 12 Abs. 1 dieser Verordnung finden auf die zwischen
Ortschaften der Kämmerei der Stadt Rostock, der Rostocker Hospitalien
zum Heiligen Geist und zum Sankt Georg einerseits und domanialen
bezw. ritterschaftlichen Ortschaften andererseits bereits bestehenden oder
künftig zu errichtenden Schulverbände mit der Maßgabe Anwendung,