Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

.— 38 — 
die Prüfung verursachten Ausgaben zu enthalten. Der zur Deckung der- 
Ausgaben erforderliche Zuschuß wird nach abgelegter Rechnung aus Eroß= 
herzoglicher Renterei gezahlt. 
Großherzoglich-Mecklenburgisches Ministerium, 
An Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
den Konsistorialrat 
zu P. 
16. Bekanntmachung des Unterrichts - Ministerium vom 24. 
Hovember 1904, betreffend die vor der Prüfungskommillion. 
für Lebrerinnen sowie die an den mit der Berechtigung 
zur Hbbaltung einer Cntlallungsprüfung versebenen Lebre- 
rinnen -Seminaren zu Schwerin, Roltock, Wismar und 
Güstrow nach Mabgabe der Derordnung vom 13. Mai 1895. 
erworbenen LZeugnisse der Rnstellungsfäbigkeit. 
Es ist, wie zur Kenntnis des unterzeichneten Ministeriums gekommen, 
die Meinung verbreitet, daß die vor der hiesigen Prüfungskommission für 
Lehrerinnen, sowie die an den mit der Berechtigung zur Abhaltung einer 
Entlassungsprüfung versehenen Lehrerinnen-Seminaren zu Schwerin, 
Rostock, Wismar und Güstrow nach Maßgabe der Verordnung vom 13. 
Mai 1895, betreffend Prüfung von Lehrerinnen an Volks-, Bürger- 
und höheren Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen 
und englischen Sprache, sowie die Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen 
Handarbeit, erworbenen Zeugnisse der Anstellungsfähigkeit ihre Gültigkeit. 
verlieren, wenn die Inhaberinnen derselben nicht innerhalb einer be- 
stimmten Frist im Schuldienst tätig geworden sind. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt hieraus zu der Bemerkung 
Veranlassung, daß diese Auffassung irrig ist und daß diese Zeugnisse ihre 
Gültigkeit behalten, auch wenn von den Inhaberinnen derselben der Lehr- 
beruf tatsächlich nicht ausgeübt wird. 
17. Prüfungsordnung für Handarbeitslebrerinnen an den 
Domaniallandlschulen vom 16. Dezember 1904. 
§ 1. Zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten in 
Domanial-Landschulen sind nur solche Lehrerinnen befugt, die ihre tech- 
nische Befähigung durch Ablegung einer Prüfung am Großherzoglichen 
Seminar zu Neukloster oder auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 
1895, betreffend die Prüfung von Lehrerinnen in weiblichen Handarbeiten, 
nachgewiesen haben. 
§ 2. Die Prüfung am Seminar zu Neukloster wird auf Anweisung 
des Seminardirektors in Neukloster von der an der Seminarschule ange- 
stellten Lehrerin für weibliche Handarbeiten abgehalten. 
Der Seminardirektor hat das Recht, dieser Prüfung beizuwohnen. 
§ 3. Die Prüfung kann jederzeit erfolgen, doch ist die Meldung 
14 Tage vorher schriftlich bei dem Seminardirektor einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.