— 452 —
§ 3. Die an einer ritter= oder landschaftlichen Landschule angestellten
Lehrer erhalten ein Diensteinkommen, welches besteht:
1. in einem Grundgehalt (Anfangsbesoldung),
2. in Alterszulagen.
* 4. Mindesteinkommen.
Das Grundgehalt (die Anfangsbesoldung) der ritter= und land-
schaftlichen Landschullehrer, mögen sie bereits angestellt sein oder erst
künftig angestellt werden, darf in nicht weniger als folgendem bestehen:
1. freier Wohnung, in welcher jedoch von dem Schullehrer keine
Mietsleute ausgenommen werden dürfen.
2. 21 ar 68 Um (— 100 Quadratruten) Gartenland, wobei
es gestattet ist, einen Teil, und zwar 4 ar und 34 Im
(= 20 Quadratruten) im Felde anzuweisen;
3. an Feuerung zu liefern auf das Schulgehöft: einhalbmal
mehr als ein Tagelöhner des Orts erhält, ohne daß von
dem Schullehrer eine Zahlung für die Bereitung, die An-
holung und das Abladen der Feuerung oder eine Dienst-
leistung bei der Bereitung oder Anholung verlangt werden
darf; das Wegbringen der Feuerung ist Sache des Lehrers;
4. Weide und Winterfutter für eine Kuh:;
728 ke Roggen, 392 kg Gerste, 72 kg Hafer und 128 kg
Erbsen, zu liefern auf das Schulgehöft;
6. dem jährlichen Schulgelde von 3 Mk. für jedes schulpflichtige
Kind, zahlbar zu Ostern und Michaelis je zur Hälfte; (UVgl.
Nr. 360)
einer baren Zulage von 190 Mk., welche jedoch, wenn das
gesetzliche Schulgeld den Betrag von 170 Mk. nicht erreicht,
um so viel zu erhöhen ist, daß sich Schulgeld und Zulage
zusammen auf 360 Mk. belaufen;
8. nach näherer Bestimmung des Anstellungsvertrags in einer
weiteren baren Zulage von 100 Mk. oder in Naturalbezügen
im anschlagsmäßigen Werte von 100 Mk.
Wenn das bisherige Einkommen eines bereits angestellten Schul-
lehrers die vorstehenden Mindestsätze in einzelnen Beziehungen über-
schreitet, in anderen aber nicht erreicht, so soll der Betreffende auf die
Wahl zwischen Beibehaltung seines bisherigen Diensteinkommens oder
Einsetzung auf das gesetzliche Mindesteinkommen beschränkt sein. Da,
wo durch Vermächtnisse oder sonstige Stiftungen eine Einnahme für den
Schullehrer stattfindet, darf diese zwar auf das Mindestmaß der für die
Schullehrer bestimmten Hebungen angerechnet werden, jedoch so, daß,
wenn jene Einnahme mehr beträgt, als das Mindestmaß, dieser Mehr-
betrag doch allemal bei der Stelle bleiben muß.
§ 5. Verbindung eines Schul= und Kirchenamtes.
Ist mit einer ritter= oder landschaftlichen Landschulstelle ein Kirchen-
amt verbunden, so soll das Grundgehalt der Stelle entsprechend der mi
dem kirchlichen Amte verbundenen Mühewaltung ein höheres sein als im
§ 4 Abs. 1 für Schulstellen ohne Kirchenamt bestimmt ist.
S#
1