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Nicht regelmäßige Bezüge für kirchliche Dienstleistungen bleiben
dabei außer Betracht, soweit sie nicht in festen Beträgen abgelöst sind.
Der Mehrbetrag (Abs. 1), welcher mindestens 100 Mk. betragen
muß, kann durch die Schulkommission bis auf 150 Mk. erhöht werden.
Die Entscheidung der Schulkommission erfolgt auf Ersuchen des Ober—
kirchenrats nach Anhörung des Patronats und ist endgültig.
§ 6. Alterszulagen.
Die Inhaber von ritter= und landschaftlichen Landschulstellen er-
halten bare Alterszulagen nach
4 Dienstjahren im Betrage von jährlich 100
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§ 7. Anspruch auf Alterszulagen.
Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in eine
höhere Stufe derselben auf Grund der Bestimmungen der gegenwär-
tigen Verordnung setzen ein pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers voraus.
Ergeben sich Bedenken gegen das Vorhandensein der Voraussetzung
des vorstehenden Absatzes, so entscheidet hierüber die Kommission für
ritter= und landschaftliche Landschulen usw. (Schulkommission) als Dis-
ziplinarbehörde.
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage
bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf die
Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraums von
neuem Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers,
so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das Einrücken in eine
höhere Stufe jedesmal auf ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.
§ 8. Beginn der Zahlung der Alterszulagen und Berechnung der
Dienstzeit für die Gewährung derselben.
Bei Berechnung der nach Maßgabe der Bestimmungen der gegen-
wärtigen Verordnung zu gewährenden Alterszulagen ist als Anfangs-
termin der Dienstzeit der 24. Oktober des Kalenderjahres zu Grunde zu
legen, in welchem der Lehrer nach bestandener Prüfung bei einem der
Seminare zu Neukloster oder Lübtheen — bezw. die zur Zeit des In-
krafttretens der gegenwärtigen Verordnung bereits fest angestellten, durch
§ 1 mitumfaßten Lehrer auch ohne solche Prüfung — in Mecklenburg-
Schwerin als Lehrer oder Hülfslehrer im öffentlichen Schuldienste oder
als Elementarlehrer an einer staatlichen Anstalt (Schullehrer-Seminar,
Blindeninstitut, Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistes-
Furent: Kinder, Landesstrafanstalt zu Dreibergen usw.) angestellt worden
ind.
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor-
stehenden Absatzes ist auch anzusehen die Anstellung als Lehrer oder
Hülfslehrer