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weiterer Ansprüche auf Grund eines besonderen Rechtstitels, das Dienst-
einkommen für das Sterbevierteljahr unverkürzt auszuzahlen.
Diese Bestimmung gilt auch für das kirchliche Einkommen, wenn
mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden ist.
Anstatt der Naturalnutzungen und Naturaleinkünfte, welche in der
Zeit nach dem Tode des Stelleninhabers zu gewähren sind, kann, ohne
daß hierdurch das Auseinandersetzungsverfahren berührt wird, nach Wahl
des Schuldners der anschlagsmäßige Geldwert gegeben werden.
Auf diese Veranschlagung findet die Vorschrift in 8 13 An—
wendung.
8 16. Die Kosten der Verwaltung einer ritter- oder landschaftlichen
Landschulstelle sind nach dem Tode des Stelleninhabers bis zum Ab—
laufe des Sterbevierteljahres von den im § 22 bezeichneten Behörden
unter die Obrigkeiten der zur Schule gehörigen ritter= und landschaftlichen
Ortschaften nach Maßgabe einer zwischen ihnen zu treffenden Verein-
barung zu verteilen. Kommt es zu einer Vereinbarung nicht, so erfolgt
auf Antrag einer beteiligten Obrigkeit die Verteilung endgültig durch die
Schulkommission.
Die Kosten der Verwaltung des Kirchenamts hat die Kirche, an
welcher der Verstorbene angestellt war, zu tragen. Mit Einwilligung der
Schulkommission kann unter Umständen ein Teil des kirchlichen Ein-
kommens im Sterbevierteljahr dazu bestimmt werden, die Kosten der
Verwaltung des Kirchenamts in der Zeit nach dem Tode des Lehrers
mit der Maßgabe zu decken, daß dadurch der Nachlaß nicht schlechter ge-
stellt sein darf, als wenn für das kirchliche Einkommen überhaupt kein
Anspruch auf das Sterbevierteljahr bestände.
Aufbringung des Diensteinkommens.
§ 17. Das Diensteinkommen für die ritter= und landschaftlichen
Landschullehrer wird, soweit die Anfangsbesoldung in Betracht kommt,
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen, soweit es sich dagegen um
die in Beihalt des § 6 zu gewährenden Alterszulagen handelt, nach
Maßgabe der Vorschriften in 8 18 aufgebracht.
§ 18. Der Teil des in den 8§8§8 4 und 6 festgesetzten Dienstein-
kommens, welcher die nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen aufzu-
bringende Anfangsbesoldung übersteigt, wird nach dem jährlichen Bedarf
durch eine Steuer aufgebracht, gleichgültig, ob das Diensteinkommen zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die durch dieselbe vorge-
schriebene Anfangsbesoldung übersteigt oder nicht. Diese Steuer ist so-
wohl für jede katastrierte Oufe — einschließlich der steuerbaren Pfarr-
hufen — der ritterschaftlichen Güter, ausschließlich der Inkamerata und
der ritterschaftlichen Flecken, als auch für jede katastrierte Qufe der
Kloster= und Nostocker Distriktsgüter der städtischen Kämmerei= und
Oekonomie-Güter, des der St. Georgenkirche zu Parchim gehörigen Gutes
Bergrade und der außerhalb der städtischen Feldmark belegenen Wis-
marschen Kämmerei= und Hebungsgüter, einschließlich Wisch und Zar-