Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Auch in den Fällen, in denen die Gewährung der Alterszulage 
oder das Einrücken in eine höhere Stufe aus anderen als aus den im 
& 7 Abs. 1 bezeichneten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt wird, 
entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Schulkommission 
Unser Staatsministerium. 
Der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft weist die Zahlung. 
der Alterszulagen auf den Landkasten an. 
§ 22. Die Zahlung aus dem Landkasten erfolgt vierteljährlich am. 
Ende des Vierteljahres 
1. für die Lehrer an den Landschulen der drei Landesklöster — 
an die Klosterämter; 
2. für die Lehrer an den Landschulen des Klosters zum heiligen 
Kreuz — an das Provisorat; 
3. für den Lehrer an der Landschule zu Bergrade — an die 
Superintendentur zu Parchim; 
4. für die Lehrer an den Landschulen der Kämmerei= oder 
Oekonomiegüter der Städte, sowie der Wismarschen Hebungs- 
güter — an die Magistrate; 
5. für die Lehrer an den sonstigen ritterschaftlichen Landschulen 
— an die Gutsobrigkeiten. 
Vierteljahre im Sinne des Abs. 1 sind die Zeiträume vom 24. 
Oktober bis 31. Dezember, vom 1. Januar bis Ostern, von Ostern bis 
30. Juni und vom 1. Juli bis 24. Oktober. 
§ 23. Die aus dem Landkasten in Gemäßheit des § 22 ge- 
zahlten Alterszulagen sind von den im § 22 bezeichneten Behörden sofort 
nach Empfang portofrei den Lehrern gegen Empfangsbescheinigung zu 
zahlen. Uebersteigt jedoch das vertragsmäßige Gesamteinkommen des 
Lehrers das ihm nach SS§ 4, 6, 7, 13 und 14 dieser Verordnung zu- 
stehende gesetzliche Einkommen um mehr als 100 Mk, so ist von der 
Alterszulage nur soviel an ihn auszuzahlen, daß er damit höchstens 
100 Mk. über den Betrag des gesetzlichen Diensteinkommens hinaus 
erhält. 
Der Teil der Alterszulage, welcher nach der Bestimmung des ersten 
Absatzes nicht an den Lehrer zur Zahlung gelangt, ist von den im § 22 
bezeichneten Behörden unter die Obrigkeiten der zur Schule gehörigen 
ritter= und landschaftlichen Ortschaften nach Maßgabe einer zwischen ihnen 
zu treffenden Vereinbarung zu verteilen. Kommt es zu einer Verein- 
barung nicht, so erfolgt auf Antrag einer beteiligten Obrigkeit die Ver- 
teilung endgültig durch die Schulkommission. 
Die Bestimmungen des Absatzes 2 kommen nicht zur Anwendung, 
wenn nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Obrigkeiten dem Lehrer 
der Gesamtbetrag der Alterszulagen ohne Abzug gezahlt wird. 
Abschnitt II. Aufkündigung des Dienstverhältnisses. 
§ 21. Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses steht sowohl der 
Ortsobrigkeit als auch dem Lehrer bis zum Ablauf der Osterwoche zum 
nächsten 24. Oktober frei.
	        
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