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Auch in den Fällen, in denen die Gewährung der Alterszulage
oder das Einrücken in eine höhere Stufe aus anderen als aus den im
& 7 Abs. 1 bezeichneten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt wird,
entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Schulkommission
Unser Staatsministerium.
Der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft weist die Zahlung.
der Alterszulagen auf den Landkasten an.
§ 22. Die Zahlung aus dem Landkasten erfolgt vierteljährlich am.
Ende des Vierteljahres
1. für die Lehrer an den Landschulen der drei Landesklöster —
an die Klosterämter;
2. für die Lehrer an den Landschulen des Klosters zum heiligen
Kreuz — an das Provisorat;
3. für den Lehrer an der Landschule zu Bergrade — an die
Superintendentur zu Parchim;
4. für die Lehrer an den Landschulen der Kämmerei= oder
Oekonomiegüter der Städte, sowie der Wismarschen Hebungs-
güter — an die Magistrate;
5. für die Lehrer an den sonstigen ritterschaftlichen Landschulen
— an die Gutsobrigkeiten.
Vierteljahre im Sinne des Abs. 1 sind die Zeiträume vom 24.
Oktober bis 31. Dezember, vom 1. Januar bis Ostern, von Ostern bis
30. Juni und vom 1. Juli bis 24. Oktober.
§ 23. Die aus dem Landkasten in Gemäßheit des § 22 ge-
zahlten Alterszulagen sind von den im § 22 bezeichneten Behörden sofort
nach Empfang portofrei den Lehrern gegen Empfangsbescheinigung zu
zahlen. Uebersteigt jedoch das vertragsmäßige Gesamteinkommen des
Lehrers das ihm nach SS§ 4, 6, 7, 13 und 14 dieser Verordnung zu-
stehende gesetzliche Einkommen um mehr als 100 Mk, so ist von der
Alterszulage nur soviel an ihn auszuzahlen, daß er damit höchstens
100 Mk. über den Betrag des gesetzlichen Diensteinkommens hinaus
erhält.
Der Teil der Alterszulage, welcher nach der Bestimmung des ersten
Absatzes nicht an den Lehrer zur Zahlung gelangt, ist von den im § 22
bezeichneten Behörden unter die Obrigkeiten der zur Schule gehörigen
ritter= und landschaftlichen Ortschaften nach Maßgabe einer zwischen ihnen
zu treffenden Vereinbarung zu verteilen. Kommt es zu einer Verein-
barung nicht, so erfolgt auf Antrag einer beteiligten Obrigkeit die Ver-
teilung endgültig durch die Schulkommission.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 kommen nicht zur Anwendung,
wenn nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Obrigkeiten dem Lehrer
der Gesamtbetrag der Alterszulagen ohne Abzug gezahlt wird.
Abschnitt II. Aufkündigung des Dienstverhältnisses.
§ 21. Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses steht sowohl der
Ortsobrigkeit als auch dem Lehrer bis zum Ablauf der Osterwoche zum
nächsten 24. Oktober frei.