Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses steht der Ortsobrigkeit 
auch gegenüber Lehrern zu, welche das 20. Dienstjahr vollendet haben 
oder bis zum nächsten 24. Oktober vollenden, jedoch mit der Maßgabe, 
daß die Ortsobrigkeit dem gekündigten Lehrer aus eigenen Mitteln eine 
Pension von gleichem Betrage zu zahlen hat, wie der Lehrer sie im Falle 
seiner Versetzung in den Ruhestand nach Vorschrift der §§ 25, 27, 28. 
und 31 zu beanspruchen haben würde. 
Nur wenn der Lehrer durch ein pflichtwidriges Verhalten Grund 
zur Kündigung gegeben hat, fällt diese Verpflichtung der Ortsobrigkeit fort. 
Die Kündigung muß jedoch in solchem Falle schriftlich geschehen 
und das Verhalten als Kündigungsgrund angeben. 
Ueber das Vorhandensein eines solchen Kündigungsgrundes ent- 
scheidet auf Antrag des Lehrers die Schulkommission als Disziplinar- 
behörde. 
Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat bei 
dieser Behörde einzureichen. Der Lauf der Frist beginnt an dem ersten 
Tage der Woche, die auf die Osterwoche folgt, in welcher die Kündigung 
dem Lehrer behändigt ist. 
Entscheidet die Behörde, daß der Lehrer durch ein pflichtwidriges 
Verhalten Grund zur Kündigung nicht gegeben habe, so tritt, falls die 
Ortsobrigkeit an der Kündigung festhält, deren Verpflichtung zur Zahlung 
der im Absatz 2 bezeichneten Pension vom Zeitpunkte der Dienstentlassung 
ab in Kraft. Die Pension hat den Charakter einer das Gut treffenden 
Last des öffentlichen Rechtes. 
Abschnitt III. Pensionierung. 
§ 25. Ritter= und landschaftliche Landschullehrer, welche nach erlangter 
Anstellungsfähigkeit, wenn auch mit Unterbrechungen wenigstens zwanzig 
Jahre in Unseren Landen im öffentlichen Schuldienst oder als Elementar- 
lehrer an einer staatlichen Anstalt im Sinne der §§ 8 und 9 zugebracht 
haben, sind mit Pension in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge 
von Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur ferneren Ver- 
waltung des von ihnen verwalteten Schulamts dauernd unfähig sind. 
Auf die Einrechnung der Zeit der Dienstleistung im Heere oder in 
der Marine in die für die Höhe der Pension maßgebende Dienstzeit 
finden die Vorschriften der 88 10 bis 12 der gegenwäctigen Verordnung 
entsprechende Anwendung. 
§ 26. Liegen die Voraussetzungen des § 25 vor, so hat die Orts- 
obrigkeit nach Anhörung des Schullehrers oder auf dessen Antrag die 
Versetzung in den Ruhestand mit Pension (Pensionierung) zu veranlassen 
und die erforderlichen Feststellungen vorzunehmen. 
Das Ergebnis ist der Schulkommission vorzulegen und deren Ent- 
scheidung zu beantragen. 
§ 27. Die Höhe der Pension richtet sich nach den vollen Dienst- 
jahren, welche der zu pensionierende Schullehrer in dem in 8§ 25 be-
	        
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