Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 4. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen, 
welche das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Unbescholtenheit durch ein 
Zeugnis ihrer Ortsbehörde oder des zuständigen Pastors nachgewiesen haben. 
5. Der Meldung ist beizufügen: 
ein Taufschein, 
ein Zeugnis der Unbescholtenheit (vergl. 8 4), 
ein kurzer, selbst gefertigter Lebenslauf, der den vollständigen 
Namen, den Geburtstag, das Geburtsjahr, die Konfession und 
den Wohnort der Bewerberin enthalten muß; 
4. ein ärztliches Zeugnis, das sich darüber auszusprechen hat, ob 
in dem Gesundheitszustande der Bewerberin ein Hindernis an 
der Uebernahme des Amtes einer Handarbeitslehrerin sich befindet. 
6. Die Prüfung ist eine praktische. Die Bewerberin muß 
Auskunft darüber geben können, wie ein Strumpf gestrickt wird 
und in Gegenwart der prüfenden Lehrerin zeigen, daß sie des 
Strumpfstrickens selber kundig sei; 
.#sie muß praktisch zeigen, daß sie die verschiedenen Arten des 
Strümpfestopfens, z. B. die Maschenstopfe und Gitterstopfe, 
auszuführen verstehe; 
3. sie muß in Gegenwart der prüfenden Lehrerin eine Steppnaht 
und eine Kappnaht nähen; 
1. sie muß ein Mannshemd und ein Frauenhemd zuschneiden; 
#siie muß einen Flicken in ein leinenes Tuch regelrecht einsetzen 
und ebenso auf ein leinenes Tuch aufsetzen; 
#siie muß zeigen, daß sie Leinwand zu stopfen verstehe; 
#sie muß zeigen, daß sie das Buchstabenzeichnen in Leinwand 
(Kreuzstich) verstehe; " 
.siemußeinenNameninLeinwandstickenkönnenz 
9. sie muß ein selbstgefertigtes Zeichentuch mitbringen und der 
prüfenden Lehrerin vorzeigen. Dieses Tuch muß sämtliche Buch- 
staben des deutschen und lateinischen Alphabets und die Ziffern 
1—10 enthalten. Die Bewerberin muß mit Handschlag ver- 
sichern, daß sie dies Tuch selbständig angefertigt habe. 
§ 7. Mit der Prüfung ist ein Hospitieren in mindestens zwei 
Unterrichtsstunden in der Handarbeit in der Seminarübungsschule zu ver- 
binden. Die Prüfung und dies Hospitieren sind tunlichst auf einen und 
denselben Tag zu verlegen. 
§ 8. Als Prüfungsgebühr ist an die Handarbeitslehrerin der 
Seminarschule zu Neukloster die Summe von 6 Mark zu entrichten. 
§ 9. Wenn die Bewerberin die Prüfung besteht, erhält sie von 
dem Seminardirektor ein von diesem unterschriebenes und untersiegeltes 
Zeugnis, welches ihre Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in weib- 
lichen Handarbeiten in Domanial-Landschulen ausspricht. 
Die Kosten des tarifmäßigen Stempels (20 Pfg.) trägt die Be- 
werberin. 
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