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geprüfte Lehrerinnen auch vor vollendetem 25. Lebensjahre gegen eine
zum freien Ermessen der Ortsobrigkeit stehende Remuneration ange—
nommen werden; jedoch dürfen ihnen ebensowenig wie den Hauptlehrern
störende Auflagen gemacht werden.
Der Anspruch auf Pensionierung ruht auf die Dauer der Zeit,
während welcher Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten, die Stellvertretung des dienstunfähig gewordenen Schullehrers
durch einen Hülfslehrer gestattet.
Für den dauernd dienstunfähig gewordenen Schullehrer kommt nach
Einrichtung der Stellvertretung sowohl in Ansehung der Pension als
auch in Ansehung der gesetzlichen Alterszulagen eine fernere Dienstzeit
nicht mehr zur Berechnung.
Einem Schullehrer, welcher nach erlangter Anstellungsfähigkeit einen
dauernd oder zeitweilig dienstunfähig gewordenen Lehrer als Hülfslehrer
vertreten hat, wird die Zeit der Vertretung bei Berechnung der Pension
(§ 27) in Ansatz gebracht.
§ 38. Wegen der Pensionierung der Schullehrer, welche zugleich
Küster oder Organisten sind, behält es bei dem bisher geltenden Rechte
das Bewenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
1. Die Verhandlungen der Beteiligten über die Pensionierung eines
schulhaltenden Küsters oder Organisten werden durch die Superintendenten
geleitet.
Auf Grund der über diese Verhandlungen erwachsenen Akten erfolgt
die im § 26 vorgesehene Entscheidung im Einverständnisse mit Unserem
Oberkirchenrate.
Kommt eine Einigung zwischen der Schulkommission und Unserem
Oberkirchenrate nicht zustande, so ist die Entscheidung Unseres Staats-
Mingteriume einzuholen, welche eine endgültige ist.
Die Pensionierung eines schulhaltenden Küsters oder Organisten
kann nur gleichzeitig wegen beider von ihm bekleideter Aemter erfolgen.
Die Gesamtpension wegen beider Aemter für den zu pensionierenden
schulhaltenden Küster oder Organisten ist vom vollendeten 20. Dienst-
jahre an um 50 Mk. höher zu bemessen als die in 8 27 festgestellten
Pensionssätze.
Die Pension wird zu einem Teile von dem Loandkasten (§8 31
Absatz 2), zum anderen Teile von den Trägern der Verpflichtung zur
Leistung des Kirchendiensteinkommens des schulhaltenden Küsters oder
Organisten getragen.
Die Verteilung geschieht nach Maßgabe des Verhältnisses, in welchem
der Betrag des dem schulhaltenden Küster oder Organisten für den Schul-
lehrerdienst zufließenden Diensteinkommens zu dem Betrage des Dienst-
einkommens steht, welches er für den kirchlichen Dienst bezieht.
3. Die Schulkommission hat die Bewilligung einer Pension aus
dem Landkasten von der Bewilligung des nach diesem Verhältnis zu be-
rechnenden Pensionsanteils durch die Träger der kirchlichen Verpflichtung
abhängig zu machen.