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Ist eine klare Grundlage für diese Berechnung nicht zu gewinnen,
so ist das Verhältnis der beiderseitigen Anteile durch Vereinbarung fest-
zustellen. Gelingt eine solche Vereinbarung nicht, so ist die Entscheidung
Unseres Staatsministeriums einzuholen, welche eine endgültige ist.
1. Auf die Pensionierung und die Pension finden die Vor-
schriften der §§ 25, 28, 29, 30, 31, 32, 34 und 35 mit der Maßgabe
Anwendung, daß
a) auch die Dienstzeit in Anrechnung kommt, welche der Küster
oder Organist in einem nicht mit einem Schulamte verbun-
denen Kirchenamte zugebracht hat,
und daß
b) die im § 32 vorgeschriebene Anzeige nicht nur der Schul-
kommission, sondern auch Unserem Oberkirchenrate zu er-
statten ist.
5. Ist der schulhaltende Küster oder Organist dienstunfähig geworden,
bevor er nach erlangter Anstellungsfähigkeit 20 volle Dienstjahre, wenn
auch mit Unterbrechungen, in einem der im § 25 bezeichneten Schuldienste
bezw. Dienste zugebracht hat, und wird wegen seiner Dienstunfähigkeit
das Ausscheiden aus seinem Kirchen= und Schulamte erforderlich, so kann
ihm von der Schulkommission im Einverständnisse mit Unserem Ober-
kirchenrat eine nach dem oben unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Maßstabe
zu bemessende Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich
(§ 36) bewilligt werden, wenn ihm wegen seines Kirchenamtes ein ent-
sprechender Beitrag seitens der unter Nr. 2 bezeichneten Verpflichteten
gewährt wird. Der Beitrag aus der allgemeinen Pensionskasse ist jedoch
von der Schulkommission nur in der Höhe zu bemessen, daß die Gesamt-
pension den Betrag von 500 Mk. nicht übersteigt.
6. Der § 37 findet auf schulhaltende Küster und Organisten mit
der Maßgabe Anwendung, daß es neben der Genehmigung bezw. neben
der Gestattung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Ange-
legenheiten, auch der Genehmigung bezw. Gestattung Unseres Oberkirchen-
rates bedarf.
7. Witwen der zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung vom
30. Dezember 1896 bereits angestellten schulhaltenden Küster und Or-
ganisten erhalten unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichem
Maßstabe wie die Schullehrer-Witwen eine Pension, jedoch ist dieselbe
nicht höher zu bemessen, als wenn der verstorbene Ehemann nur Schul-
lehrer gewesen wäre. (§8§ 27 u. 33).
Abschnitt IV. Besondere Vorschriften für die von der Stadt Nostock
angestellten Landschullehrer.
* 390. I. Die Vorschriften des Abschnitts 1 dieser Verordnung
finden auf die von der Stadt Rostock an Landschulen angestellten Lehrer
mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung:
1. Hinsichtlich der in den Rostocker Kämmerei= und Hospital=
gütern angestellten Landschullehrer bedarf es der im § 2