18. Belstätigung einer Abänderung der Ordnung für die Lebr-
amisbefähigung der Cehrer an Volks- und Bürgerschulen
bei dem Grobherzoglichen Cehrerleminar zu Heukloster.
Friedrich Franz pp. Wir verordnen hierdurch, daß an Stelle des
§& 3 Ziffer 3 und des 8 5 Ziffer 2 Absatz 1 der Ordnung für die Lehr-
amtsbefähigung der Lehrer an Volks= und Bürgerschulen bei dem Groß-
herzoglichen Lehrerseminar zu Neukloster in Zukunft die aus der Anlage
ersichtlichen Bestimmungen treten sollen.
Gegeben durch Unser Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
Schwerin, den 7. März 1905.
5s 3 Ziffer 3.
3. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Pädagogik, Katechismus,
biblische Geschichte, deutsche Sprache, Rechnen und Mathematik, Geschichte,
Geographie, Naturkunde und Gesang, außerdem hat jeder Seminarist eine
Katechese mit Kindern der Seminarschule zu halten, deren Thema der
kirchliche Kommissar stellt.
Das Maß der Leistungen in den einzelnen Fächern wird durch den
Lehrplan des Seminars bestimmt.
§ 5. Ziffer 2 Absatz 1.
2. Von der gesamten mündlichen Prüfung sind diejenigen Semi-
naristen zu befreien, deren Klassen= und Prüfungsleistungen im Aufsatz,
im Katechismus, in den mathematischen Fächern, in der Pädagogik, in
der Biblischen= und Weltgeschichte, in deutscher Sprache, Geographie und
Naturkunde mit dem uneingeschränkten Prädikat „gut“ beurteilt sind,
wenn ihr Fleiß und Betragen zu keinem schweren Tadel Anlaß gegeben hat.
19. Derordnung vom 9. März 1905, betreffend die Prüfung
von Cebrern für Mittellschulen.
Friedrich Franz 2c. Wir verordnen in betreff der Prüfung von
Lehrern für Mittelschulen hierdurch das Nachstehende.
Prüfungskommission.
8 1. Die Prüfung findet in Schwerin vor einer Kommission statt,
welche aus einem Kommissarius des Ministeriums, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, als Vorsitzendem und vier bis sechs aus dem Kreise
von Fachmännern zu ernennenden Mitgliedern besteht.
Prüfungstermine.
§ 2. Die Prüfung wird in der Regel jährlich einmal abgehalten,
wenn rechtzeitig geeignete Anmeldungen eingegangen sind. Der Prüfungs-
termin wird den zur Prüfung Zugelassenen rechtzeitig bekannt gegeben.