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361. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März
1909, betr. Abstaken des Heues.
Aus allgemeinen Gesichtspunkten, insbesondere aus der Ver-
pflichtung zur Lieferung überhaupt, ergibt sich die Verpflichtung der
Gutsherrschaft zum Abstaken des Heues auf den Heuboden des Küsters
nicht. (Vgl. auch Nr. 193, 3).
362. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 16. März 1911, betr.
Vertretungskosten im Falle der Erkrankung des Lehrers.
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der erkrankte dortige Lehrer
zu den Kosten seiner Stellvertretung mit herangezogen werden könnte,
besteht nicht.
363. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 4. April 1911, betr.
Zerkleinerung des Schulholzes und Reinigung der Schulstube und
der Aborte. #
Das unterzeichnete Ministerium erwidert hierdurch auf den neben-
bezeichneten Vortrag, daß eine gesetzliche Pflicht der Gutsobrigkeit, das
für die Schule gelieferte Holz zu zerkleinern, nicht besteht. (Vgl. Nr.
365).
Dagegen besteht für die Gutsobrigkeit fraglos die Pflicht, für die
Schulkinder ein Schulzimmer und Schulaborte zur Verfügung zu stellen
und beide in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, mithin auch für die
Heizung und die Reinigung Sorge zu tragen, falls nicht durch den An—
stellungsvertrag andere Bestimmungen vereinbart worden sind. (Vgl. Nr.
99. 280).
364. Verordnung vom 31. Januar 1912, betr. den Unterricht in den
ritter= und landschaftlichen Landschulen.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner
Koöniglichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab-
änderung und Ergänzung der Pateniverordnung vom 21. Jult 1821
wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens, was folgt:
Schulpflicht.
§ 1. Die Aufnahme in die Schule geschieht in der Regel am
ersten Tage der Sommerschule. Schulpflichtig werden an diesem Tage
alle Kinder, welche in der Zeit vom 1. Juni des voraufgegangenen bis
zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr
vollendet haben oder vollenden werden.