Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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361. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März 
1909, betr. Abstaken des Heues. 
Aus allgemeinen Gesichtspunkten, insbesondere aus der Ver- 
pflichtung zur Lieferung überhaupt, ergibt sich die Verpflichtung der 
Gutsherrschaft zum Abstaken des Heues auf den Heuboden des Küsters 
nicht. (Vgl. auch Nr. 193, 3). 
362. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 16. März 1911, betr. 
Vertretungskosten im Falle der Erkrankung des Lehrers. 
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der erkrankte dortige Lehrer 
zu den Kosten seiner Stellvertretung mit herangezogen werden könnte, 
besteht nicht. 
363. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 4. April 1911, betr. 
Zerkleinerung des Schulholzes und Reinigung der Schulstube und 
der Aborte. # 
Das unterzeichnete Ministerium erwidert hierdurch auf den neben- 
bezeichneten Vortrag, daß eine gesetzliche Pflicht der Gutsobrigkeit, das 
für die Schule gelieferte Holz zu zerkleinern, nicht besteht. (Vgl. Nr. 
365). 
Dagegen besteht für die Gutsobrigkeit fraglos die Pflicht, für die 
Schulkinder ein Schulzimmer und Schulaborte zur Verfügung zu stellen 
und beide in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, mithin auch für die 
Heizung und die Reinigung Sorge zu tragen, falls nicht durch den An— 
stellungsvertrag andere Bestimmungen vereinbart worden sind. (Vgl. Nr. 
99. 280). 
364. Verordnung vom 31. Januar 1912, betr. den Unterricht in den 
ritter= und landschaftlichen Landschulen. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner 
Koöniglichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab- 
änderung und Ergänzung der Pateniverordnung vom 21. Jult 1821 
wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens, was folgt: 
Schulpflicht. 
§ 1. Die Aufnahme in die Schule geschieht in der Regel am 
ersten Tage der Sommerschule. Schulpflichtig werden an diesem Tage 
alle Kinder, welche in der Zeit vom 1. Juni des voraufgegangenen bis 
zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr 
vollendet haben oder vollenden werden.
	        
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