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Religion (Biblische Geschichte, Katechismus, Bibellesen,
Kirchenlied und Perikopen).
mDeutsch (Sprechen, Lesen und Schreiben).
.Rechnen.
. Erdkunde.
Geschichte.
.Naturkunde.
Singen.
zeichnen, Turnen für die Knaben, sowie weibliche Handarbeiten für
die Mädchen können in einer ritter- oder landschaftlichen Landschule als
Pflichtfächer des Unterrichts durch Landesherrliche, aus dem Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu erlassende Verordnung auf
Antrag der beteiligten Obrigkeiten eingeführt werden.
Wöchentliche Stundenzahl.
§ 5. Die wobchentliche Unterrichtszeit beträgt
während des Sommers 18 Stunden, während des Winters
26 Stunden.
Für die Unterstufe ist eine Abminderung dieser Stunden-
zahl um 6 Stunden in der Woche zulässig.
Diese Stunden sind so zu verteilen, daß
1. im Sommerhalbjahr an allen Wochentagen je 3 Stunden
in der Regel von 7 bis 10 Uhr,
im Winterhalbjahr an allen sechs Wochentagen je 3 Stunden
vormittags, in der Regel von 8 bis 11 Uhr, sowie am
am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag auch je 2
Stunden nachmittags, in der Regel von 1 bis 3 Uhr,
Unterricht erteilt wird.
Dem Schulpatron steht es frei, im Einverständnis mit dem zu-
ständigen Geistlichen und nach Benehmen mit den Lehrern die Schulzeit
so zu verlegen, daß sie in der Regel im Sommer in die Stunden von
8 bis 11, im Winter in die Stunden von 9 bis 12 Uhr fällt.
Verteilung der Stunden auf die einzelnen Unterrichtsfächer.
§ 6. Die Verteilung der Stunden (§ 5) auf die einzelnen Un-
terrichtsfächer erfolgt durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten.
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Allgemeine Grundsätze für den Unterricht. Lehrplan.
§ 7. Der Unterricht erstreckt sich im allgemeinen auf die religiöse und
sittliche Ausbildung der Jugend durch Elementarunterricht in der Re-
ligion, sowie auf Ausbildung des Verstandes und Gedächtnisses für den
Bedarf des praktischen Lebens auf dem Lande. Der Unterricht wird
nach Maßgabe des von Unserm Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten, festzusetzenden allgemeinen Lehrplans erteilt. (Vgll. Nr.
3670.