Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Religion (Biblische Geschichte, Katechismus, Bibellesen, 
Kirchenlied und Perikopen). 
mDeutsch (Sprechen, Lesen und Schreiben). 
.Rechnen. 
. Erdkunde. 
Geschichte. 
.Naturkunde. 
Singen. 
zeichnen, Turnen für die Knaben, sowie weibliche Handarbeiten für 
die Mädchen können in einer ritter- oder landschaftlichen Landschule als 
Pflichtfächer des Unterrichts durch Landesherrliche, aus dem Ministerium, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu erlassende Verordnung auf 
Antrag der beteiligten Obrigkeiten eingeführt werden. 
Wöchentliche Stundenzahl. 
§ 5. Die wobchentliche Unterrichtszeit beträgt 
während des Sommers 18 Stunden, während des Winters 
26 Stunden. 
Für die Unterstufe ist eine Abminderung dieser Stunden- 
zahl um 6 Stunden in der Woche zulässig. 
Diese Stunden sind so zu verteilen, daß 
1. im Sommerhalbjahr an allen Wochentagen je 3 Stunden 
in der Regel von 7 bis 10 Uhr, 
im Winterhalbjahr an allen sechs Wochentagen je 3 Stunden 
vormittags, in der Regel von 8 bis 11 Uhr, sowie am 
am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag auch je 2 
Stunden nachmittags, in der Regel von 1 bis 3 Uhr, 
Unterricht erteilt wird. 
Dem Schulpatron steht es frei, im Einverständnis mit dem zu- 
ständigen Geistlichen und nach Benehmen mit den Lehrern die Schulzeit 
so zu verlegen, daß sie in der Regel im Sommer in die Stunden von 
8 bis 11, im Winter in die Stunden von 9 bis 12 Uhr fällt. 
Verteilung der Stunden auf die einzelnen Unterrichtsfächer. 
§ 6. Die Verteilung der Stunden (§ 5) auf die einzelnen Un- 
terrichtsfächer erfolgt durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten. 
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1“ 
Allgemeine Grundsätze für den Unterricht. Lehrplan. 
§ 7. Der Unterricht erstreckt sich im allgemeinen auf die religiöse und 
sittliche Ausbildung der Jugend durch Elementarunterricht in der Re- 
ligion, sowie auf Ausbildung des Verstandes und Gedächtnisses für den 
Bedarf des praktischen Lebens auf dem Lande. Der Unterricht wird 
nach Maßgabe des von Unserm Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, festzusetzenden allgemeinen Lehrplans erteilt. (Vgll. Nr. 
3670.
	        
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