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Schulpflicht der dienenden Kinder.
§ 11. Die Kinder, denen die Diensterlaubnis erteilt worden ist,
sind in wöchentlich 12 Stunden, und zwar am Montag, Dienstag,
Donnerstag und Freitag in je 3 Stunden gemeinsam mit den übrigen
Schulkindern, und zwar in Religion, Deutsch und Rechnen zu unter-
richten.
Der zuständige Geistliche kann im Einverständnis mit den Schul-
patronen und nach Beratung mit den Lehrern anordnen, daß die mit
Diensterlaubnis versehenen Schulkinder täglich einen zweistündigen Unter-
richt in den obigen Fächern zusammen mit den übrigen Schulkindern
erhalten.
§ 12. Wer ein schulpflichtiges Kind in Dienst nimmt, hat hier-
von noch vor Beginn der Sommerschule der Ortsobrigkeit und dem
Lehrer des Ortes, in dem das Kind die Schule besuchen muß, Anzeige
zu machen und ihm dabei den für das Kind ausgestellten Diensterlaubnis-
schein zu übergeben.
Der Dienstherr hat auf das Kind namentlich in sittlicher Beziehung
Obacht zu geben und dasselbe zu regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten.
Die Aufsicht über die Erfüllung dieser Verpflichtung steht der Orts-
obrigkeit des Dienstortes zu.
Wegen unsittlichen Lebenswandels oder wegen fortgesetzter uner-
laubter Versäumnis der Schule oder der kirchlichen Katechisationen von
seiten des Dienstkindes, sowie wegen sonstiger Nichterfüllung der der
Dienstherrschaft gegenüber dem Dienstkinde obliegenden Verpflichtungen
kann die Ortsobrigkeit nach Befinden die sofortige Zurückholung des
Dienstkindes anordnen.
Es ist nach Möglichkeit darauf zu halten, daß den Dienstmädchen
ein von der Schlafstelle der erwachsenen Dienstboten getrennter Schlaf-
raum angewiesen wird.
Behandlung der Schulversäumnisse Listenführung.
§ 13. 1. Der Schulunterricht in den ritterschaftlichen und land-
schaftlichen Schulen ist von den schulpflichtigen Kindern pünktlich und
regelmäßig zu besuchen. Die Pflicht zum Schulbesuch umfaßt auch die
Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfeier.
2. Wird die Schule von schulpflichtigen Kindern unentschuldigt
versäumt, so werden die Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Vormünder,
Dienstherren oder diejenigen Personen, deren Aufsicht die Kinder unter-
stehen und zu deren Hausgenossenschaft sie gehören, von der Ortsobrigkeit
mittels eines aktenmäßig zu machenden Verfahrens für jeden Tag, an
welchem mindestens eine Schulstunde oder eine Schulfeier versäumt ist,
und für jedes Schulkind mit Geldstrafe von 0,20 Mk. bis zu 5 5 Mk.,
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu einer Woche bestraft.
Bei der Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe ist der Betrag
von 1 bis 15 Mk. einer eintägigen Haftstrafe gleich zu achten, Geld-
strafen unter 1 Mk. können nicht in Haftstrafen umgewandelt werden.
In Fällen beharrlicher Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit ist
statt der Geldstrafe sofort die Haftstrafe bis zu einer Woche zu erkennen.