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Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu erkennenden
Strafen können durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
3. Als unentschuldigt gelten alle Versäumnisse, die weder durch
vorgängige Erlaubnis genehmigt noch durch einen ausreichenden und
rechtzeitig dem Lehrer angezeigten Grund gerechtfertigt sind.
Wenn Kinder durch Krankheit oder wegen eines anderen an sich
ausreichenden Grundes am Schulbesuche verhindert werden, so sind die
Eltern, Stiefeltern, Pflegeeitern, Vormünder, Dienstherren oder sonstige
Personen, deren Aufsicht die Kinder unterstehen und zu deren Haus—
genossenschaft sie gehören, schuldig, dies spätestens am folgenden Tage dem
Lehrer anzuzeigen.
Erlaubnis zum Versäumen der Schule aus anderen triftigen Gründen
kann bis zu drei Tagen von der Ortsobrigkeit allein, auf längere Zeit
von der Ortsobrigkeit im Einvernehmen mit dem zuständigen Getstlichen
erteilt werden. Die Ortsobrigkeit hat den Lehrer hiervon rechtzeitig zu
benachrichtigen. Auf einen Tag in der Woche kann diese Erlaubnis der
Lehrer erteilen.
1. Jeder Lehrer ist verpflichtet, in seiner Schule Listen zu führen, in
denen die schulpflichtigen Kinder nach Vor= und Zunamen, die Eltern
bzw. auch die Dienstherren derselben nach Namen, Stand und Wohnort
aufgeführt und die Versäumnisse mit Unterscheidung der unerlaubten, der
erlaubten und der durch Krankheit veranlaßten zu verzeichnen sind.
Die Versäumnislisten über die in dem Schulort bzw. in den zum
Schulverbande gehörigen Ortschaften befindlichen, während des Sommers
zum Dienen beurlaubten Kinder sind besonders zu führen.
5. Der Lehrer hat nach Ablauf von je zwei Monaten, in denen
Schule gehalten ist, eine Ausfertigung der Versäumnislisten anzufertigen
und bis zum dritten Tage des folgenden Monats der Ortsobrigkeit und
dem zuständigen Geistlichen in je einem Eremplar einzureichen.
Sind unentschuldigte Versäumnisse in einem Monat, in dem Schule
gehalten ist, nicht vorgekommen, so ist davon dem zuständigen Geistlichen
mündlich oder schriftlich Anzeige zu machen.
Schulaussicht.
§ 14. Die nächste Anssicht über die ritter= und landschaftlichen
Landschulen steht den Ortsobrigkeiten oder deren Stellvertretern zu.
Die Aufsicht der Ortsobrigkeiten erstreckt sich in erster Linie auf
die äußeren Schulangelegenheiten. Sie haben dafür zu sorgen, daß die
Schulen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß eingerichtet sind, auch
liegt ihnen, abgesehen von den Fällen, in denen der Landesherr das
Besetzungsrecht hat, die Anstellung der Lehrer ob, denen das etwa mit
dem Schulamt verbundene Kirchenamt seitens des Kirchenpatrons unter
Mitwirkung der kirchlichen Behörden übertragen wird. Ist der Lehrer
verhindert, sein Amt auszuüben, so hat die Ortsobigkeit für geeignete
Stellvertretung Sorge zu tragen. Bei einer eintretenden Erledigung ist
die Schul= bezw. Küsterschulstelle binnen drei Monaten wieder zu besetzen,
im Falle der Erledigung durch Kündigung sogleich.