Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu erkennenden 
Strafen können durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden. 
3. Als unentschuldigt gelten alle Versäumnisse, die weder durch 
vorgängige Erlaubnis genehmigt noch durch einen ausreichenden und 
rechtzeitig dem Lehrer angezeigten Grund gerechtfertigt sind. 
Wenn Kinder durch Krankheit oder wegen eines anderen an sich 
ausreichenden Grundes am Schulbesuche verhindert werden, so sind die 
Eltern, Stiefeltern, Pflegeeitern, Vormünder, Dienstherren oder sonstige 
Personen, deren Aufsicht die Kinder unterstehen und zu deren Haus— 
genossenschaft sie gehören, schuldig, dies spätestens am folgenden Tage dem 
Lehrer anzuzeigen. 
Erlaubnis zum Versäumen der Schule aus anderen triftigen Gründen 
kann bis zu drei Tagen von der Ortsobrigkeit allein, auf längere Zeit 
von der Ortsobrigkeit im Einvernehmen mit dem zuständigen Getstlichen 
erteilt werden. Die Ortsobrigkeit hat den Lehrer hiervon rechtzeitig zu 
benachrichtigen. Auf einen Tag in der Woche kann diese Erlaubnis der 
Lehrer erteilen. 
1. Jeder Lehrer ist verpflichtet, in seiner Schule Listen zu führen, in 
denen die schulpflichtigen Kinder nach Vor= und Zunamen, die Eltern 
bzw. auch die Dienstherren derselben nach Namen, Stand und Wohnort 
aufgeführt und die Versäumnisse mit Unterscheidung der unerlaubten, der 
erlaubten und der durch Krankheit veranlaßten zu verzeichnen sind. 
Die Versäumnislisten über die in dem Schulort bzw. in den zum 
Schulverbande gehörigen Ortschaften befindlichen, während des Sommers 
zum Dienen beurlaubten Kinder sind besonders zu führen. 
5. Der Lehrer hat nach Ablauf von je zwei Monaten, in denen 
Schule gehalten ist, eine Ausfertigung der Versäumnislisten anzufertigen 
und bis zum dritten Tage des folgenden Monats der Ortsobrigkeit und 
dem zuständigen Geistlichen in je einem Eremplar einzureichen. 
Sind unentschuldigte Versäumnisse in einem Monat, in dem Schule 
gehalten ist, nicht vorgekommen, so ist davon dem zuständigen Geistlichen 
mündlich oder schriftlich Anzeige zu machen. 
Schulaussicht. 
§ 14. Die nächste Anssicht über die ritter= und landschaftlichen 
Landschulen steht den Ortsobrigkeiten oder deren Stellvertretern zu. 
Die Aufsicht der Ortsobrigkeiten erstreckt sich in erster Linie auf 
die äußeren Schulangelegenheiten. Sie haben dafür zu sorgen, daß die 
Schulen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß eingerichtet sind, auch 
liegt ihnen, abgesehen von den Fällen, in denen der Landesherr das 
Besetzungsrecht hat, die Anstellung der Lehrer ob, denen das etwa mit 
dem Schulamt verbundene Kirchenamt seitens des Kirchenpatrons unter 
Mitwirkung der kirchlichen Behörden übertragen wird. Ist der Lehrer 
verhindert, sein Amt auszuüben, so hat die Ortsobigkeit für geeignete 
Stellvertretung Sorge zu tragen. Bei einer eintretenden Erledigung ist 
die Schul= bezw. Küsterschulstelle binnen drei Monaten wieder zu besetzen, 
im Falle der Erledigung durch Kündigung sogleich.
	        
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