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Bedingung der Zulassung.
§s 3. Zur Prüfung werden zugelassen: mecklenburgische Lehrer,
welche das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit beim Schullehrer-Seminar zu
Neukloster erworben und mindestens drei Jahre im öffentlichen Schuldienst
gestanden haben, sowie mecklenburgische Kandidaten des höheren Lehramts
oder der Theologie.
Als Kandidaten des höheren Lehramts oder der Theologie im Sinne
dieser Prüfungsordnung sind die anzusehen, welche mit dem Zeugnisse der
Reife die Universität bezogen haben und sich darüber ausweisen, daß sie
sich mindestens drei Jahre hindurch den entsprechenden Universitäts-Studien
ordnungsmäßig gewidmet haben.
Meldung zur Prüfung.
§ 4. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zum 1. Juli
jedes Jahres an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen-
heiten, zu richten.
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der voll-
ständige Name, der Geburtsort, das Alter, das Religionsbe-
kenntnis und das augenblickliche Amtsverhältnis des Bewerbers
anzugeben sind;
die Zeugnisse über die bisher empfangene Schul= oder Universitäts-
bildung, über die abgelegten Prüfungen und über die bisherige
Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst in Ur= oder beglaubigter
Abschrift.
Die nicht im Schuldienste stehenden Bewerber haben außerdem ein-
zureichen:
3. einen Taufschein,
4. ein amtliches Führungszeugnis und
5. ein Gesundheitszeugnis, welches von einem zur Führung eines
Dienstsiegels berechtigten Arzte auszustellen ist.
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 5 B.) der
Bewerber die Lehrbefähigung zu erlangen beabsichtigt, sowie aus welchem
Fache ihm die Aufgabe für die häusliche Arbeit (§ 7) besonders erwünscht
sein würde.
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Prüfungsbehörde.
l5. Die Prüfung ist abzulegen:
A. von allen Bewerbern in Pädagogik,
B. nach Wahl der einzelnen Bewerber in zweien der nachbezeich-
neten Fächer: 1. Religion, 2. Deutsch, 3. Französisch,
4. Englisch, 5. Geschichte, 6. Erdkunde, 7. Mathematik,
8. Botanik und Zoologie, 9. Physik und Chemie nebst
Mineralogie.
Im unterrichtlichen Interesse sind besonders folgende Verbindungen
zu berücksichtigen:
Religion mit Deutsch,