Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 3. Stundenzahl. 
Die Kinder der einklassigen Schule haben im Sommer 4, im 
Winter 6 Religionsstunden in jeder Woche, nämlich: 2 Biblische Ge- 
schichte, 2 Katechismus, im Winter außerdem 1 Bibellesen, 58 Kirchen- 
lied und ½ Perikopen. 
Anmerkung: Im Sommer wird das Bibellesen, soweit erforderlich, 
mit dem Unterricht in der Biblischen Geschichte verbunden und der- 
Unterricht im Kirchenliede an den sonstigen Religionsunterricht ange- 
schlossen. x 
A. Biblische Geschichte und B. Katechismns. 
§ 1—9 vgl. Nr. 113. 
C. Bibellesen. 
8 10. Ziel. 
Durch das Bibellesen sollen die Kinder, die schon einigermaßen 
fertig lesen (in der Regel vom 5. Schuljahre ab) die Heilige Schrift 
liebgewinnen und zu ihrem richtigen und fleißigen Gebrauch angeleitet 
werden. Das Ziel wird zu erreichen gesucht 1. durch Lektüre zusammen- 
hängender Abschnitte aus dem alten und neuen Testament, 2. durch. 
Lektüre kleinerer Abschnitte, die mit dem sonstigen Religionsunterricht in 
Verbindung stehen und besonders zur Ergänzung des Unterrichts in der- 
biblischen Geschichte dienen. Auf Einführung der Kinder in das Ver- 
ständnis der alttestamentlichen Propheten ist Gewicht zu legen. 
§ 11. Lehrstoff vgl. Nr. 113. 
10. Kirchenlied und E. Perikopen. 
2§ 12—15 vgl. Nr. 113. 
II. Die zweiklassige Schule. 
5§s 16. Ziel. 
Die Unterrichtsziele entsprechen im wesentlichen denen der ein- 
klassigen Schule (§ 1, 41, 7, 10, 12 und 14), nur mit dem Unter- 
schiede, daß das zu erstrebende Ziel sicherer und völliger erreicht werden. 
kann. 
*# 17. Stundenzahl. 
2. Klasse (1.—3. Jahrgang): im Sommer 4, im Winter 5 
Stunden woöchentlich biblische Geschichte einschließlich religiösen Lernstoffs. 
1. Klasse (4.—8. Jahrgang) wie bei der einklassigen Schule (§ 3). 
Anmerkung: Damit in der 2. Klasse jeder Schultag mit Religions= 
unterricht anfangen kann, dürfen im Sommer zwei und darf im Winter 
eine der wöchentlichen Religionsstunden in zwei Halbstunden zerlegt. 
werden.
	        
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