Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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gasse 1/8, oder: Dr. Oskar Schneider, Leipziger Lehrmittel-Anstalt in 
Leipzig, zu haben und werden am besten bei dem Buchhändler der nächsten 
Stadt bestellt. 
368. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 12. September 
1912, betr. Erteilung von Urlanb. 
Die Erteilung von Urlaub an ritterschaftliche Lehrer, soweit der- 
selbe um der persoönlichen oder Familienverhältnisse des Lehrers willen 
durchaus erforderlich ist, steht der Gutsobrigkeit zu, wobei es sich von 
selbst versteht, daß dem Prediger als Schulaufseher von der geschehenen 
Beurlaubung vor dem Beginn der letzteren Kenntnis zu geben ist. 
369. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. September 1912, 
betr. Schulfreiheit am Sonnabend. 
Das unterzeichnete Ministerium muß grundsätzliche Bedenken 
tragen, auch fernerhin zu gestatten, daß in Abweichung von den gesetz- 
lichen Bestimmungen in der dortigen Schule am Mittwoch Nachmittag 
unterrichtet wird und dagegen der Sonnabend ganz schulfrei ist. 
370. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 22. Oktober 1912, betr. 
Unterrichtszeit. 
Das unterzeichnete Ministerium ist nicht in der Lage, dem An- 
trage des Pastoss. in. betreffend Erteilung des 
Schulunterrichtsin an 1 Wochentagen von 8—12 Uhr und 
an 2 Wochentagen von 8—11 und 1—3 Uhr im laufenden Winter- 
halbjahr, Folge zu geben, muß vielmehr fordern, daß nach den Be- 
stimmungen des § 5 der Verordnung vom 31. Januar 1912, betreffend 
den linteriicht in den ritter= und landschaftlichen Landschulen verfahren 
wird. 
3 71. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 7. Februar 1913, betr. 
Dispensation vom Schulunterricht. 
Nach den Bestimmungen des 5 13, Ziffer 3, Absatz 3 der Ver- 
ordnung vom 31. Januar 1912, betreffend den Unterricht in den ritter- 
und landschaftlichen Landschulen (Rbl. 1912 Nr. 9), kann die Orts- 
obrigkeit Erlaubnis zum Versäumen der Schule aus anderen triftigen 
Gründen bis zu 3 DTagen erteilen. 
Zu diesen triftigen Gründen kann aber die Verwendung von Schul- 
kindern zu Jagdzwecken (vgl. Nr. 373) nicht gerechnet werden; denn bei 
der Aufgabe, welche der Schule in unterrichtlicher und erziehlicher Hinsicht 
obliegt, ist es nicht zu billigen, daß vom Unterricht außer in dringenden
	        
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