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durch die häuslichen Verhältnisse der Kinder und deren Eltern be-
dingten Fällen Dispensation vom Unterricht erteilt wird. Die Teilnahme
an einer Jagd als Treiber muß aber für schulpflichtige Knaben, ganz
abgesehen von der möglichen leiblichen Gefahr, gerade aus erziehlichen
Rücksichten als durchaus unstatthaft erscheinen (Vgl. Nr. 373).
Die Gutsobrigkeit wird deshalb hierdurch aufgefordert, sich künftig
der Dispensation von Schulkindern zu Jagd= und ähnlichen Zwecken zu
enthalten.
372. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 23. Juni 1913,
betr. Versicherungsfreiheit der Küster schullehrer in der Ritter-
schaft bezgl. der Angestelltenversicherung.
Die in der Bekanntmachung vom 12. Februar 1913 (Rbl. Nr.
8) auf Grund des § 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte getroffene
Entscheidung, daß die Küster schullehrer in der Nitterschaft versicherungs-
frei seien, bezieht sich, wie hierdurch erläuternd bemerkt wird, nur auf
die Inhaber von Schulstellen, mit denen das Küsteramt dauernd ver-
bunden ist. Eine Versicherungsfreiheit derjenigen ritterschaftlichen Lehrer
denen die Besorgung von Küsterdiensten besonders und widerruflich im
Nebenamte übertragen ist, wird durch ihre Tätigkeit als Küster nicht
begründet.
373. Verfügung des Unterrichts-Ministerium vom März 1914, betr.
Dispensation von Schulkindern zu Treiberdiensten.
Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgekommen, daß bei dem unter-
zeichneten Ministerium Fälle zur Anzeige gebracht sind, wo Schulknaben
in ritterschaftlichen Schulen zur Teilnahme an Treibjagden durch Orts-
obrigkeiten vom Schulunterricht dispensiert sind. Das unterzeichnete
Ministerium hat solche Dispensation bisher beanstandet. Da jedoch ein
allgemeines Verbot der Teilnahme von Schulknaben an Treibjagden
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles als eine nicht
gerechtfertigten Härte erscheinen kann, will das unterzeichnete Ministerium
sich grundsätzlich damit einverstanden erklären, daß die älteren Schulknaben
zur Teilnahme an Treibjagden vom Schulunterricht dispensiert werden
können, wenn dies in vereinzelten Fällen, also nicht öfter als 1 bis 2 mal
im Jahr geschieht, und wenn die Knaben auf der Jagd unter zuverlässiger
Aussicht gehalten werden.
Dagegen wird eine Dispensation vom Schulbesuch zu wirtschaftlichen
Arbeiten für die Gutsherrschaft nach wie vor zu beanstanden sein. Die
Bestimmungen über die Erteilung von Diensterlaubnis (§F§ 9—12 der
Verordnung vom 31. Januar 1912, betr. den Unterricht in den ritter-
und landschaftlichen Landschulen) werden hierdurch selbstverständlich nicht
berührt.